Familien­versicherung

Familienversicherung in der GKV: Wer beitragsfrei mitversichert werden kann

Ehepartner, Lebenspartner und Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen ohne eigenen Beitrag familienversichert sein. Entscheidend sind unter anderem Einkommen, Alter, Tätigkeit und bei Kindern die Versicherungssituation der Eltern.

  • Einkommensgrenze 2026: 565 € im Monat, bei Minijob 603 €
  • Kinder: je nach Situation bis 18, 23 oder 25 Jahre – bei Behinderung auch länger

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123 Familienversicherungs-Check

Kommt eine Familienversicherung infrage?

Ein paar kurze Fragen, ohne Namen und ohne persönliche Daten. Das Ergebnis ist eine Orientierung, keine verbindliche Entscheidung – die trifft die Krankenkasse.

Frage 1

Wer soll familienversichert werden?

Wie hoch ist das eigene regelmäßige Einkommen des Partners?

Alle Einkünfte zusammen, z. B. Lohn, Gewinn, Miete, Kapitalerträge – pro Monat.

Ist der Partner selbstständig?

Ist der Partner bereits selbst versicherungspflichtig?

Zum Beispiel durch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, Arbeitslosengeld, Rente oder ein Studium.

Wie alt ist das Kind?

Was trifft auf das Kind zu?

Hat das Kind eigenes regelmäßiges Einkommen?

Wie sind die Eltern versichert?

Sind die Eltern miteinander verheiratet oder verpartnert?

Gemeint ist eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft.

Liegt das Gesamteinkommen des privat versicherten Elternteils regelmäßig über 6.450 € im Monat?

Das ist 2026 ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze (77.400 €).

Ist dieses Einkommen regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten Elternteils?

Ihre Orientierung

    Keine verbindliche sozialversicherungsrechtliche Entscheidung. Ihre Antworten werden nicht gespeichert und nicht übertragen.

    Wer kann beitragsfrei familienversichert werden?

    Die Familienversicherung ist in § 10 SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) geregelt. Sie hängt immer an einem Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse – zum Beispiel einer pflichtversicherten Arbeitnehmerin oder einem freiwillig versicherten Selbstständigen.

    Ehepartner

    Verheiratete Partner des Mitglieds.

    Eingetragene Lebenspartner

    Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Unverheiratete Paare ohne Lebenspartnerschaft können sich nicht gegenseitig familienversichern.

    Kinder

    Eigene Kinder des Mitglieds. Unter bestimmten Voraussetzungen auch Stief- und Enkelkinder, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder.

    Diese Grundvoraussetzungen gelten für alle

    • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
    • Keine eigene Versicherungspflicht: Wer selbst pflichtversichert ist, etwa durch eine Beschäftigung über der Minijob-Grenze, ist dort versichert – nicht über die Familie.
    • Nicht versicherungsfrei oder befreit: Wer zum Beispiel als Beamter versicherungsfrei ist, kann nicht familienversichert werden. Ein Minijob schadet dabei nicht.
    • Nicht hauptberuflich selbstständig
    • Gesamteinkommen unter der Grenze: regelmäßig höchstens 565 € im Monat, bei einem Minijob 603 €.

    Änderung ab 2028

    Für 2026 und 2027 gelten die auf dieser Seite beschriebenen Regeln zur beitragsfreien Familienversicherung. Ab 1. Januar 2028 ändert sich die Finanzierung für bestimmte familienversicherte Ehe- und Lebenspartner: Für sie kann ein zusätzlicher Beitrag von 2,5 % des beitragspflichtigen Einkommens des GKV-Mitglieds anfallen. Kinder bleiben weiterhin beitragsfrei familienversichert. Für Ehe- und Lebenspartner sieht das Gesetz mehrere Ausnahmen vor.

    Die Voraussetzungen für die Familienversicherung selbst bleiben davon zu unterscheiden. Quelle: Bundesgesundheitsministerium – GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

    Einkommensgrenzen

    Welche Einkommensgrenzen gelten?

    Die Grenze ergibt sich aus der Bezugsgröße der Sozialversicherung: Das regelmäßige Gesamteinkommen darf ein Siebtel davon nicht überschreiten. 2026 beträgt die Bezugsgröße laut Bundesarbeitsministerium 3.955 € im Monat.

    565 € allgemeine Grenze pro Monat

    Ein Siebtel der Bezugsgröße 2026

    603 € bei einem Minijob

    Für geringfügig Beschäftigte gilt die Minijob-Grenze

    6.450 € Prüfgrenze für Kinder

    Nur relevant, wenn ein Elternteil nicht gesetzlich versichert ist ( mehr dazu)

    Was zählt als Einkommen?

    Maßgeblich ist das Gesamteinkommen – also die Summe aller Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Nicht nur der Arbeitslohn zählt:

    Das wird zusammengerechnet

    • Arbeitsentgelt aus Beschäftigung, auch aus einem Minijob
    • Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit
    • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
    • Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden
    • Renten und Versorgungsbezüge

    Gut zu wissen

    • Mehrere Einkünfte werden addiert – die Grenze gilt für die Summe.
    • Es zählt das regelmäßige Einkommen. Bei schwankenden Einkünften schaut die Krankenkasse auf den Durchschnitt.
    • Elterngeld zählt für die Familienversicherung nicht zum Einkommen.
    • Wie genau Freibeträge und Pauschalen berücksichtigt werden, prüft die Krankenkasse im Einzelfall.

    Familienversicherung für Ehepartner und Lebenspartner

    Ob ein Partner beitragsfrei mitversichert werden kann, hängt von seiner eigenen Situation ab – nicht vom Einkommen des Mitglieds. Für bestimmte familienversicherte Ehe- und Lebenspartner ändert sich dies ab 2028; Kinder bleiben beitragsfrei ( mehr dazu).

    Kein eigenes Einkommen

    Ist der Partner nicht selbst versichert und hat kein oder nur geringes Einkommen, kommt die Familienversicherung in der Regel infrage.

    Minijob

    Ein Minijob schließt die Familienversicherung nicht aus. Das Gesamteinkommen darf dann insgesamt 603 € im Monat nicht überschreiten.

    Teilzeit

    Liegt der Verdienst über der Minijob-Grenze, ist der Partner in der Regel selbst pflichtversichert – mit eigener Mitgliedschaft statt Familienversicherung.

    Selbstständig

    Hauptberuflich Selbstständige sind ausgeschlossen, auch bei geringem Gewinn. Eine nebenberufliche Selbstständigkeit ist möglich, wenn das Einkommen unter der Grenze bleibt.

    Elternzeit

    Wer vorher pflichtversichert war, bleibt während des Elterngeldbezugs in der Regel beitragsfrei Mitglied. Eine Familienversicherung über den Partner kann ebenfalls infrage kommen – Elterngeld zählt dabei nicht als Einkommen.

    Vorübergehende Änderungen

    Steigt das Einkommen nur gelegentlich und unvorhersehbar, muss das die Familienversicherung nicht beenden. Steigt es dauerhaft, endet sie. Melden Sie Änderungen Ihrer Krankenkasse.

    Kinder

    Familienversicherung für Kinder

    Für Kinder gelten Altersgrenzen. Daneben müssen die Grundvoraussetzungen erfüllt sein, insbesondere die Einkommensgrenze.

    • bis 18

      Grundsätzlich alle Kinder – bis zum 18. Geburtstag.

    • bis 23

      Kinder, die nicht erwerbstätig sind – bis zum 23. Geburtstag.

    • bis 25

      Kinder in Schul- oder Berufsausbildung, im Studium oder in einem Freiwilligendienst – bis zum 25. Geburtstag. Wurde die Ausbildung durch einen Freiwilligen- oder Wehrdienst unterbrochen, verlängert sich die Grenze um bis zu zwölf Monate.

    • ohne Grenze

      Kinder mit Behinderung, die sich nicht selbst unterhalten können – wenn die Behinderung bereits während einer Familienversicherung bestand.

    Sonderfall

    Was gilt, wenn ein Elternteil privat versichert ist?

    Oft heißt es, „der besser verdienende Elternteil entscheidet“. So einfach ist es nicht: Das Gesetz (§ 10 Abs. 3 SGB V) schließt die Familienversicherung des Kindes nur aus, wenn alle drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind.

    Die Prüfung gilt nur, wenn die Eltern miteinander verheiratet oder verpartnert sind. Bei nicht verheirateten Eltern spielt sie keine Rolle.

    1. Der mit dem Kind verwandte Partner ist nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse.

      Zum Beispiel, weil er privat versichert oder als Beamter versicherungsfrei ist.

    2. Sein regelmäßiges Gesamteinkommen liegt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze.

      2026 sind das mehr als 77.400 € im Jahr bzw. 6.450 € im Monat.

    3. Sein Gesamteinkommen ist regelmäßig höher als das des gesetzlich versicherten Elternteils.

      Verglichen wird jeweils das Gesamteinkommen beider Elternteile.

    Alle drei Fragen mit Ja beantwortet? Dann ist die beitragsfreie Familienversicherung des Kindes ausgeschlossen. Das Kind kann dann zum Beispiel privat versichert oder freiwillig gesetzlich versichert werden.

    Mindestens eine Frage mit Nein? Dann greift dieser Ausschluss nicht. Das Kind kann über den gesetzlich versicherten Elternteil familienversichert werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

    Familienversicherung bei Studium und Ausbildung

    Studium

    Studierende sind bis zum 25. Geburtstag familienversichert, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – gegebenenfalls verlängert um Dienstzeiten. Danach folgt in der Regel die studentische Krankenversicherung mit eigenem Beitrag.

    Ausbildung

    Wer eine betriebliche Ausbildung mit Ausbildungsvergütung macht, ist in der Regel selbst pflichtversichert. Die Familienversicherung endet dann.

    Freiwilligendienst

    Ein Freiwilligendienst wie FSJ oder Bundesfreiwilligendienst zählt bei der Altersgrenze bis 25 wie eine Ausbildung. Eine Unterbrechung der Ausbildung durch den Dienst kann die Grenze um bis zu zwölf Monate verlängern.

    Nebenjob

    Ein Nebenjob ist erlaubt, solange das Gesamteinkommen regelmäßig höchstens 565 € beträgt, bei einem Minijob 603 €. Wird die Grenze dauerhaft überschritten, endet die Familienversicherung.

    Was passiert, wenn die Familienversicherung endet?

    Niemand fällt dadurch aus dem Versicherungsschutz. Je nach Situation geht es so weiter:

    Eigene Pflichtversicherung

    Zum Beispiel durch eine Beschäftigung über der Minijob-Grenze oder eine Ausbildung.

    Studentische Krankenversicherung

    Für Studierende, deren Familienversicherung wegen des Alters endet.

    Andere Versicherungspflicht

    Zum Beispiel beim Bezug von Arbeitslosengeld oder als Rentnerin oder Rentner.

    Freiwillige Versicherung

    Greift keine andere Versicherung, setzt die Krankenkasse die Mitgliedschaft automatisch als freiwillige Versicherung fort – dann mit eigenem Beitrag.

    Melden Sie Änderungen bei Einkommen, Ausbildung oder Beschäftigung zeitnah Ihrer Krankenkasse, damit Ihr Versicherungsstatus korrekt bleibt.

    FAQ

    Häufige Fragen zur Familienversicherung

    Wie hoch darf das Einkommen für die Familienversicherung sein?

    2026 darf das regelmäßige Gesamteinkommen höchstens 565 € im Monat betragen. Wer einen Minijob hat, darf insgesamt bis zu 603 € im Monat haben. Die Grenze entspricht einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung und wird jährlich angepasst.

    Was zählt als Einkommen?

    Maßgeblich ist das Gesamteinkommen, also die Summe aller Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Dazu zählen neben Arbeitslohn zum Beispiel Gewinn aus Selbstständigkeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge sowie Renten. Mehrere Einkünfte werden zusammengerechnet. Elterngeld zählt nicht.

    Kann ein Minijob die Familienversicherung ausschließen?

    Ein Minijob allein schließt die Familienversicherung nicht aus. Das Gesamteinkommen darf dann aber insgesamt 603 € im Monat nicht überschreiten. Kommen weitere Einkünfte hinzu, werden sie mitgezählt.

    Können Selbstständige familienversichert sein?

    Hauptberuflich Selbstständige nicht – unabhängig von der Höhe des Gewinns. Eine nebenberufliche Selbstständigkeit ist möglich, wenn das Gesamteinkommen unter der Grenze bleibt. Ob eine Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ist, beurteilt die Krankenkasse nach Zeitaufwand und wirtschaftlicher Bedeutung.

    Wie lange sind Kinder familienversichert?

    Grundsätzlich bis 18 Jahre. Nicht erwerbstätige Kinder bis 23 Jahre, Kinder in Schule, Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst bis 25 Jahre – bei einer Unterbrechung durch Freiwilligen- oder Wehrdienst um bis zu zwölf Monate länger. Für Kinder mit Behinderung, die sich nicht selbst unterhalten können, gilt unter bestimmten Voraussetzungen keine Altersgrenze.

    Was gilt bei Studium?

    Studierende können bis zum 25. Geburtstag familienversichert sein, gegebenenfalls verlängert um Dienstzeiten, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Nebenjob ist möglich, solange das Einkommen unter der Grenze bleibt. Danach folgt in der Regel die studentische Krankenversicherung.

    Was gilt, wenn ein Elternteil privat versichert ist?

    Sind die Eltern verheiratet oder verpartnert, ist das Kind nicht familienversichert, wenn alle drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Der mit dem Kind verwandte Partner ist nicht gesetzlich versichert, sein regelmäßiges Gesamteinkommen liegt über 6.450 € im Monat (2026) und es ist regelmäßig höher als das des gesetzlich versicherten Elternteils. Fehlt eine Bedingung, greift der Ausschluss nicht.

    Können Kinder automatisch über die Mutter familienversichert werden?

    Nein, es gibt keinen Automatismus zugunsten eines Elternteils. Ein Kind kann über jeden Elternteil familienversichert werden, der Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Sind beide Eltern gesetzlich versichert, wählen sie die Kasse. Die Familienversicherung muss bei der Krankenkasse angemeldet werden.

    Was passiert, wenn die Einkommensgrenze überschritten wird?

    Wird die Grenze nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig überschritten, endet die Familienversicherung. Je nach Situation folgt eine eigene Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung, die die Krankenkasse automatisch fortführt. Melden Sie Einkommensänderungen deshalb zeitnah.

    Kann ich in der Elternzeit familienversichert werden?

    Das kann möglich sein. Wer vor der Elternzeit pflichtversichert war, bleibt während des Elterngeldbezugs in der Regel beitragsfrei Mitglied. Ist der Ehe- oder Lebenspartner gesetzlich versichert, kann auch eine Familienversicherung infrage kommen. Elterngeld zählt dabei nicht als Einkommen. Welche Versicherung gilt, klärt die Krankenkasse.

    Sie möchten danach die gesetzlichen Krankenkassen vergleichen?

    Die Familienversicherung ist bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich geregelt. Unterschiede gibt es beim Zusatzbeitrag und bei Zusatzleistungen.

    Für eine zusätzliche Einschätzung können Sie sich auch bei einer Verbraucherberatung informieren, zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale.