Berufshaftpflicht für Heilpraktiker: Pflicht, Haftung und worauf es ankommt
Rät eine Heilpraktikerin nicht dringend genug zur schulmedizinischen Therapie, kann das teuer werden. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Berufshaftpflicht nicht – gehaftet wird nach dem Patientenrechtegesetz trotzdem voll.
- Keine gesetzliche Pflicht, aber Berufsordnung
- Haftung nach §§ 630a ff. BGB
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Typische Haftungsfälle in der Heilpraktikerpraxis
Krebstherapie abgebrochen
Eine Patientin brach die Strahlentherapie bei Gebärmutterhalskrebs ab und setzte auf eine Alternativtherapie. Das OLG München (Urteil vom 25.03.2021, 1 U 1831/18) verurteilte die Heilpraktikerin zu 30.000 Euro Schmerzensgeld bei einem Mitverschulden von einem Drittel: Sie hätte aktiv und dringend zur Fortsetzung der Therapie raten müssen.
Standard nicht eingehalten
Die Behandlung muss den allgemein anerkannten fachlichen Standards entsprechen. Heilpraktiker nehmen Vertrauen in Anspruch und werden daran gemessen.
Aufklärung nicht beweisbar
Über alle für die Einwilligung wesentlichen Umstände ist aufzuklären. Ob das geschehen ist, muss der Behandelnde beweisen.
Lückenhafte Akte
Ist eine gebotene Maßnahme nicht dokumentiert, wird vermutet, dass sie nicht erfolgt ist.
Quellen: OLG München, 1 U 1831/18, § 630a BGB, § 630e BGB, § 630h BGB.
Diese Bausteine sollten im Vertrag stehen
- Abwehr unberechtigter Ansprüche
- Der Versicherer prüft die Haftungsfrage, wehrt unberechtigte Forderungen ab und stellt Sie von berechtigten frei (passiver Rechtsschutz).
- Vermögensschäden
- Reine Vermögensschäden, etwa durch eine unvollständige Kosteninformation, sind in den Musterbedingungen eine eigene Deckungsziffer. Umfang prüfen – mehr zur Vermögensschadenhaftpflicht.
- Nachhaftung
- Ansprüche wegen Gesundheitsschäden verjähren erst nach bis zu 30 Jahren. Nach der Praxisaufgabe sind Sie nur geschützt, wenn eine Nachhaftung vereinbart ist.
- Vorsorgeversicherung
- Neu hinzukommende Risiken, etwa eine neue Behandlungsmethode, sind im Umfang des Vertrags vorläufig mitversichert. Melden Sie sie dem Versicherer.
- Cyber und Praxisausfall
- Die Haftpflicht deckt nur Ansprüche Dritter. Ansprüche wegen Datenschutzverletzungen sind in den Musterbedingungen eingeschlossen (A1-6.13.1), Umfang und Summe hängen vom Vertrag ab. Als Ergänzung für eigene Schäden wie einen Cyberangriff auf Ihre IT oder einen Betriebsausfall gibt es die Cyber-Versicherung und die Praxisausfallversicherung.
Quellen: GDV-Musterbedingungen AVB BHV(A1-3.1, A1-4.1, A1-6.12, A1-6.13, A1-9.1, A1-10). Maßgeblich sind Ihr Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung.
Das sollten Sie vor dem Vergleich klären
- Verband und BOH: Gehören Sie einem Verband an, der die Berufsordnung trägt, ist die Versicherung berufsrechtliche Pflicht.
- Alle Verfahren angeben: Nennen Sie dem Versicherer jede Behandlungsmethode und melden Sie neue.
- Honorar vorab klären: Die Tätigkeit beruht auf einem Dienstvertrag; das Gebührenverzeichnis GebüH ist keine verbindliche Gebührentaxe.
- Aufklärung und Akte: Mündlich und rechtzeitig aufklären, Einwilligung festhalten, Akte zehn Jahre aufbewahren.
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Ist die Berufshaftpflicht für Heilpraktiker Pflicht?
Eine gesetzliche Pflicht gibt es nicht. Die Berufsordnung für Heilpraktiker (Art. 17 BOH) enthält eine Pflicht zur Berufshaftpflicht, wirkt aber nur für Mitglieder der Verbände, die sie verabschiedet haben.
Für die Haftung spielt das keine Rolle: Die Tätigkeit beruht auf einem zivilrechtlichen Dienstvertrag. Laut Gesetzesbegründung erfassen die §§ 630a ff. BGB ausdrücklich auch Heilpraktiker. Geschuldet ist eine gewissenhafte Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.
Quellen: Wissenschaftliche Dienste des Bundestags (WD 9 - 3000 - 051/22), BT-Drucksache 17/10488, Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH), Fachverband Deutscher Heilpraktiker (abrufbar über verbraucherzentrale-bremen.de).
Beweislast, Verjährung und Nachhaftung
- Beweislast
- Grundsätzlich muss der Patient den Fehler beweisen. Dass Sie aufgeklärt und die Einwilligung eingeholt haben, müssen aber Sie beweisen (§ 630h Abs. 2 BGB). Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast für die Ursache um (§ 630h Abs. 5 BGB).
- Dokumentation
- Ist eine gebotene wesentliche Maßnahme nicht dokumentiert, wird vermutet, dass sie nicht erfolgt ist (§ 630h Abs. 3 BGB). Die Akte ist zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren (§ 630f Abs. 3 BGB).
- Verjährung
- Regelmäßig drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte davon Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Bei Gesundheitsschäden gilt eine Höchstfrist von 30 Jahren ab dem schädigenden Ereignis (§ 199 Abs. 2 BGB).
- Nachhaftung
- Nach der Praxisaufgabe besteht Versicherungsschutz nur, wenn eine Nachhaftung besonders vereinbart ist. Die Dauer steht im Versicherungsschein (AVB BHV A1-10).
- Strafverfahren
- Die Haftpflicht ist kein Strafrechtsschutz. Verteidigerkosten trägt sie nur, wenn der Versicherer die Bestellung des Verteidigers wünscht oder genehmigt (AVB BHV A1-4.3).
Quellen: § 630h BGB, § 630f BGB, § 195 BGB, § 199 BGB, GDV-Musterbedingungen AVB BHV(A1-4.3, A1-10).
Was die Berufshaftpflicht nicht zahlt
- Vorsatz: Absichtlich herbeigeführte Schäden sind nicht versichert.
- Vertragserfüllung: Ansprüche auf Erfüllung, Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung sind keine Haftpflichtschäden.
- Zusagen über die Haftung hinaus: Ansprüche aus vertraglichen Zusagen, die über die gesetzliche Haftung hinausgehen, z. B. eine Erfolgsgarantie.
- Eigene Schäden: Versichert sind nur Ansprüche Dritter. Ertragsausfall oder ein Cyberangriff auf Ihre IT gehören in die Praxisausfallversicherung bzw. die Cyber-Versicherung.
- Strafrechtsschutz: Verteidigerkosten nur, wenn der Versicherer die Verteidigung wünscht oder genehmigt. Eigenen Rechtsschutz regeln separate Verträge, mehr zum Gewerberechtsschutz.
Quellen: GDV-Musterbedingungen AVB BHV(A1-3.1, A1-3.2, A1-3.3, A1-4.3, A1-7.1). Maßgeblich sind Ihr Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen zur Berufshaftpflicht für Heilpraktiker
Ist die Berufshaftpflicht für Heilpraktiker Pflicht?
Gesetzlich nicht. Die Berufsordnung der Verbände (Art. 17 BOH) verlangt sie für deren Mitglieder.
Gilt das Patientenrechtegesetz für Heilpraktiker?
Ja. Laut Gesetzesbegründung erfassen die §§ 630a ff. BGB ausdrücklich auch Heilpraktiker.
Welcher Sorgfaltsmaßstab gilt?
Die zum Behandlungszeitpunkt allgemein anerkannten fachlichen Standards, soweit nichts anderes vereinbart ist. Heilpraktiker nehmen Vertrauen in Anspruch und müssen sich daran messen lassen.
Muss ich auf die Schulmedizin hinweisen?
Das OLG München verurteilte eine Heilpraktikerin, die nicht aktiv und dringend zur Fortsetzung einer Strahlentherapie geraten hatte, zu 30.000 Euro Schmerzensgeld.
Wer muss im Streit was beweisen?
Grundsätzlich der Patient. Aufklärung und Einwilligung müssen aber Sie beweisen; fehlende Dokumentation und grobe Fehler führen zu Beweiserleichterungen für den Patienten.
Wie lange kann ein Patient Ansprüche stellen?
Regelmäßig drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Patient vom Anspruch erfährt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erfahren müssen. Bei Gesundheitsschäden gilt eine Höchstfrist von 30 Jahren ab dem schädigenden Ereignis.
Sind alle Ihre Verfahren versichert?
Vergleichen Sie Angebote, die Ihr gesamtes Behandlungsangebot und eine Nachhaftung einschließen.
Unabhängige Gegenprobe: Ob und für wen eine Berufshaftpflicht vorgeschrieben ist, fasst eine Kurzinformation der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags.