Betriebshaftpflicht für Kfz-Werkstätten: Warum Kundenfahrzeuge eine eigene Police brauchen
Ein Kundenwagen rutscht von der Hebebühne, bei der Probefahrt entsteht ein Schaden, ein Fahrzeug steht länger auf dem Hof: Gerade Kundenautos, die zur Reparatur bei Ihnen stehen, sind in der Betriebshaftpflicht nach den Musterbedingungen nicht versichert. Hier lesen Sie, welche Policen zusammengehören.
- Gesetzlich keine Pflicht – Vergaben können sie fordern
- Kundenautos in Obhut: ausgeschlossen
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Typische Schäden in Kfz-Werkstätten
Von der Hebebühne gerutscht
Beim Ansetzen eines Wagenhebers rutschte ein Kundenfahrzeug von der Hebebühne, Schaden 6.371,77 Euro netto. Der Versicherer berief sich erfolgreich auf den Unfallschaden-Ausschluss der Zusatz-Haftpflicht für Kfz-Handel und -Handwerk (OLG Koblenz, 02.03.2012, 10 U 699/11).
Schaden bei der Probefahrt
Schäden am Kundenfahrzeug ersetzt die Betriebshaftpflicht selbst dann nicht, wenn sie während einer Probefahrt entstehen. Dafür braucht es Kfz-Haftpflicht und Kasko für Handel und Handwerk.
Fahrzeug nur untergestellt
Das reine Unterstellen von Kundenfahrzeugen ist nicht versichert. Stehen sie zu Werkstattzwecken in Obhut, greifen die Sonderbedingungen für Kfz-Handel und -Handwerk (OLG Hamm, 24.07.2002, 20 U 71/02).
Schaden auf dem Kundenparkplatz
Ein Kunde forderte 2.014,75 Euro für Schäden an seinem Cabrio auf dem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz. Die Werkstatt haftete nicht, weil keine Obhutspflichtverletzung erwiesen war (LG Saarbrücken, 22.03.2019, 13 S 149/18).
Urteile nach ra-kotz.de (OLG Koblenz, 10 U 699/11), IWW/ASR zu OLG Hamm, 20 U 71/02 und ra-kotz.de (LG Saarbrücken, 13 S 149/18); Probefahrt nach eurotransport: Für den Ernstfall abgesichert.
Diese Bausteine sollten im Vertrag stehen
- Zusatzhaftpflicht Kfz-Handel und -Handwerk
- Für Kfz-Betriebe wird neben der Betriebshaftpflicht eine Zusatzhaftpflichtversicherung (ZHV) für Handel und Handwerk empfohlen – für Kundenfahrzeuge in Obhut zu Werkstattzwecken.
- Kfz-Haftpflicht und Kasko für Handel und Handwerk
- Für Kollisions- und Streifschäden beim Rangieren sowie bei Probe- und Überführungsfahrten.
- Unterstellen und Verwahrung
- Wer Fahrzeuge garagenmäßig unterstellt, muss das extra absichern.
- Umweltbaustein und Ölabscheider
- Schutz für Benzin- und Ölabscheider muss nach den Musterbedingungen besonders vereinbart werden; Sanierungspflichten nach dem Umweltschadensgesetz brauchen einen eigenen Baustein.
- Mietsachschäden
- Schäden an gemieteten Werkstatt- oder Betriebsräumen sind nur in festgelegtem Umfang versichert; Abnutzung und Verschleiß bleiben ausgeschlossen.
- Schlüsselverlust
- Gehen fremde Gebäudeschlüssel verloren, geht es um die Kosten für das Auswechseln oder Umprogrammieren von Schlössern und Schließanlagen.
Quellen: eurotransport: Für den Ernstfall abgesichert, IWW/ASR zu OLG Hamm, 20 U 71/02, GDV-Musterbedingungen AVB BHV(Ziff. A1-6.2.2, A1-6.6.1, A1-6.7.4, A1-7.5). Maßgeblich sind Ihr Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen. Die GDV-Musterbedingungen sind unverbindlich, Versicherer können abweichen. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung.
Das sollten Sie vor dem Vergleich klären
- Betriebsart genau angeben: Reparatur, Lackiererei, Reifenservice oder Handel – der Schutz muss zur Betriebsart passen.
- Verwahrung im Auftrag vermerken: zum Beispiel „Reparatur, anschließend Verwahrung bis Urlaubsrückkehr des Kunden“.
- Ausschlüsse der Zusatzpolice prüfen: Abläufe an Hebebühne und Wagenheber dokumentieren und klären, wie Unfallschäden geregelt sind.
- Ölabscheider und Betriebsstoffe angeben: Lagerung und Abscheider gehören in die Angaben.
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Ist die Betriebshaftpflicht für Kfz-Werkstätten Pflicht?
Eine gesetzliche Pflicht für Kfz-Werkstätten haben wir nicht gefunden: Die Gründerplattform nennt sie nur für Wach- und Sicherheitsdienste. Ein Unternehmensberater der Handwerkskammer Düsseldorf nannte die Police 2010 dennoch „für jeden Handwerksbetrieb unbedingt notwendig“. Wichtig wird sie in der Praxis an zwei Stellen:
Öffentliche Aufträge
Bei EU-weiten Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen dürfen Auftraggeber eine Betriebshaftpflicht „in bestimmter geeigneter Höhe“ verlangen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VgV).
VOB/B-Vertrag
Drittschäden tragen Sie im Verhältnis zum Auftraggeber allein, soweit Sie sie versichert haben oder zu üblichen Prämien hätten versichern können (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B).
Eine gesetzliche Mindestsumme gibt es nicht. Ein Unternehmensberater der Handwerkskammer Düsseldorf hielt 2010 drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden für viele Betriebe ausreichend – einen pauschalen Wert gebe es aber nicht.
Quellen: Gründerplattform: Pflichtversicherungen, Handwerksblatt: Schutz vor teuren Missgeschicken, § 45 VgV, § 10 VOB/B (Fassung 2016).
Kundenfahrzeuge: Welche Versicherung wofür zuständig ist
Die Betriebshaftpflicht schließt nach den Musterbedingungen Schäden an Sachen aus, die sich zur Reparatur oder Bearbeitung in Ihrer Verfügungsgewalt befinden (Ziff. A1-6.7.4 b), ebenso Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs (Ziff. A1-7.14) und an Sachen aus einem besonderen Verwahrungsvertrag (Ziff. A1-7.5). Für Kfz-Betriebe wird deshalb eine Zusatzhaftpflicht für Handel und Handwerk empfohlen.
| Situation | Zuständig |
|---|---|
| Kundenfahrzeug wird bei Arbeiten in der Werkstatt beschädigt | Zusatzhaftpflicht Kfz-Handel und -Handwerk (kein Rundumschutz, Unfallschäden können ausgeschlossen sein) – nicht die Betriebshaftpflicht |
| Schaden beim Rangieren, bei Probe- oder Überführungsfahrten | Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung für Handel und Handwerk |
| Fahrzeug wird garagenmäßig untergestellt | Muss extra abgesichert werden |
| Schaden am reparierten Aggregat selbst | Keine Versicherung – Gewährleistung |
| Auslaufende Betriebsstoffe beschädigen fremdes Eigentum | Betriebshaftpflicht, bei Umweltschäden mit Umweltbaustein |
Bei Schäden an Fahrzeugteilen kommt es darauf an, ob sich Ihre Arbeiten auf das beschädigte Teil bezogen. Halten Sie im Auftrag fest, wenn ein Fahrzeug nach der Reparatur bei Ihnen verwahrt wird. Mehr zu Firmenfahrzeugen: Kfz-Versicherung Gewerbe.
Quellen: GDV-Musterbedingungen AVB BHV, eurotransport: Für den Ernstfall abgesichert, IWW/ASR zu OLG Hamm, 20 U 71/02.
Öl, Betriebsstoffe, Abscheider: Umweltrisiken der Werkstatt
Wer Stoffe in ein Gewässer einbringt oder einleitet, muss den Schaden ersetzen (§ 89 Abs. 1 WHG). Gelangen Stoffe aus einer Anlage, etwa einem Lager, in ein Gewässer, haftet der Betreiber der Anlage (§ 89 Abs. 2 WHG).
Schutz für Benzin- und Ölabscheider muss nach den Musterbedingungen besonders vereinbart werden (Ziff. A1-6.2.2 d). Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz sind im Grundbaustein ausgeschlossen. Mehr: Gewässerschadenhaftpflicht.
Quellen: § 89 WHG, GDV-Musterbedingungen AVB BHV, eurotransport: Für den Ernstfall abgesichert.
Was die Betriebshaftpflicht nicht zahlt
- Schäden am Kundenfahrzeug selbst: auch nicht bei Probefahrten – dafür gibt es Zusatz- und Kfz-Versicherung für Handel und Handwerk.
- Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs: Rangieren, Probe- und Überführungsfahrten gehören in die Kfz-Versicherung.
- Reines Unterstellen: Fahrzeuge, die ohne Werkstattzweck bei Ihnen stehen.
- Schäden am reparierten Aggregat: Das ist Gewährleistung.
- Arbeitsunfälle Ihrer Beschäftigten: Dafür ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Den Betrieb melden Sie binnen einer Woche beim Unfallversicherungsträger an.
Quellen: GDV-Musterbedingungen AVB BHV(Ziff. A1-3.2, A1-6.7.4, A1-7.14), eurotransport: Für den Ernstfall abgesichert, IWW/ASR zu OLG Hamm, 20 U 71/02, § 192 SGB VII, § 104 SGB VII. Maßgeblich sind Ihr Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen. Die GDV-Musterbedingungen sind unverbindlich, Versicherer können abweichen. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung.
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Häufige Fragen zur Betriebshaftpflicht für Kfz-Werkstätten
Ist die Betriebshaftpflicht für Kfz-Werkstätten Pflicht?
Eine gesetzliche Pflicht haben wir nicht gefunden. Bei EU-weiten Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen können öffentliche Auftraggeber einen Nachweis in bestimmter Höhe verlangen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VgV). Im VOB/B-Vertrag tragen Sie versicherbare Drittschäden im Innenverhältnis allein (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B).
Deckt die Betriebshaftpflicht Schäden an Kundenfahrzeugen?
Grundsätzlich nicht: Sachen, die sich zur Reparatur in Ihrer Verfügungsgewalt befinden, sind ausgeschlossen. Dafür gibt es die Zusatzhaftpflicht für Kfz-Handel und -Handwerk.
Ist eine Probefahrt versichert?
Schäden am Kundenfahrzeug bei der Probefahrt ersetzt die Betriebshaftpflicht nicht. Kollisions- und Streifschäden bei Probe- und Überführungsfahrten deckt eine Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung für Handel und Handwerk.
Was gilt, wenn ein Kunde sein Auto länger bei mir stehen lässt?
Reines Unterstellen ist nicht versichert. Steht das Fahrzeug zu Werkstattzwecken in Obhut, greifen die Sonderbedingungen für Kfz-Handel und -Handwerk (OLG Hamm, 20 U 71/02) – vermerken Sie den Zusammenhang im Auftrag.
Kann auch die Zusatzversicherung einen Schaden ablehnen?
Ja, je nach Ausschlüssen. Im Fall OLG Koblenz (10 U 699/11) griff der Unfallschaden-Ausschluss, als ein Fahrzeug von der Hebebühne rutschte.
Sind Arbeitsunfälle meiner Mitarbeiter über die Betriebshaftpflicht versichert?
Nein. Beschäftigte sind gesetzlich unfallversichert, und Sie haften ihnen gegenüber grundsätzlich nur bei Vorsatz (§ 104 SGB VII). Sich selbst können Unternehmer oft freiwillig versichern.
Ist Ihre Werkstatt richtig abgesichert?
Vergleichen Sie Angebote für Ihre Betriebsart – und klären Sie, wie Kundenfahrzeuge und Probefahrten versichert sind.
Unabhängige Gegenprobe: Welche Versicherungen ein Handwerksbetrieb braucht, erklärt auch das GründerNavi der Handwerkskammer Potsdam.