Gewerbe · Rechtsanwälte

Vermögensschadenhaftpflicht für Rechtsanwälte: Pflicht, Mindestsummen und Ausschlüsse

Eine versäumte Berufungsfrist, ein übersehener Haftungsausschluss im Vertrag, ein vergessener Fristeintrag im Sekretariat: Anwaltsfehler kosten Mandanten Geld. Deshalb schreibt die BRAO eine Berufshaftpflicht für Vermögensschäden vor – ohne sie gibt es keine Zulassung.

  • Pflicht nach § 51 BRAO – Zulassung nur mit Nachweis
  • Mindestens 250.000 € je Versicherungsfall

123tarifvergleich.de – Vergleichsportal seit 2008

Typische Schäden

Typische Haftungsfälle in der Kanzlei

Frist versäumt

Wer mit einer fristgebundenen Sache befasst ist, muss die Fristvermerke in der Handakte prüfen (BGH, 23.06.2020 – VI ZB 63/19). Eine versäumte Berufungsfrist ist ein typischer Haftungsfall.

Beratungsfehler im Vertrag

Ein Anwalt vergisst in der Vertragsberatung, auf einen wichtigen Haftungsausschluss hinzuweisen.

Fehler des Personals

Für Fehler von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften Sie nach § 278 und § 831 BGB. Die Pflichtversicherung muss diese Haftung mit abdecken (§ 51 Abs. 1 Satz 2 BRAO).

Mehrere Fehler in einem Mandat

Alle Pflichtverletzungen bei einem einheitlichen Auftrag dürfen als ein Versicherungsfall gelten (§ 51 Abs. 2 BRAO). Die Summe steht dann nur einmal zur Verfügung.

Quellen: BGH VI ZB 63/19 (dejure.org), Praxisbeispiel Finanzchef24, § 51 BRAO.

Darauf achten

Diese Bausteine sollten im Vertrag stehen

Mindestens 250.000 € je Fall
Die gesetzliche Grunddeckung für Einzelanwälte (§ 51 Abs. 4 BRAO). Bei großen Mandaten kann eine höhere Summe sinnvoll sein.
Jahreshöchstleistung
Darf auf das Vierfache der Mindestsumme begrenzt werden. Wichtig, wenn mehrere Schäden in ein Versicherungsjahr fallen.
Police der Gesellschaft
Berufsausübungsgesellschaften müssen eine eigene Berufshaftpflicht abschließen – mit eigenen Mindestsummen.
Haftungsbegrenzung abstimmen
Per Einzelvereinbarung in Textform bis zur Mindestsumme; per AGB bei einfacher Fahrlässigkeit bis zum Vierfachen, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht (§ 52 Abs. 1 BRAO).
Bürohaftpflicht
Die Pflichtdeckung umfasst Vermögensschäden. Personen- und Sachschäden, etwa ein Sturz in der Kanzlei, sind andere Schadenarten.

Quellen: § 51 BRAO, § 59n BRAO, § 59o BRAO, § 52 BRAO. Maßgeblich sind Ihr Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung.

Vor dem Vergleich

Das sollten Sie vor dem Vergleich klären

  • Zulassung: Versicherungsnachweis oder vorläufige Deckungszusage besorgen – vorher gibt es keine Zulassungsurkunde (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 BRAO).
  • Kanzleiform: Einzelkanzlei, PartG, PartGmbB oder GmbH bestimmt die Mindestsumme; die Zahl der Gesellschafter die Jahreshöchstleistung.
  • Ausland: Tätigkeiten über Büros im Ausland oder zu außereuropäischem Recht offenlegen – sie dürfen ausgeschlossen werden.
  • Impressum und Mandatsbedingungen: Namen und Anschrift des Versicherers sowie den räumlichen Geltungsbereich angeben (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV).

Den Angebotsvergleich führt Finanzchef24 durch, ein Vergleichsportal für Gewerbeversicherungen. Über den Button wechseln Sie auf die Website von Finanzchef24; dort geben Sie die Angaben zu Ihrem Betrieb ein. Der Vergleich bildet nicht den gesamten Markt ab. Mehr über unser Vergleichsprinzip →

Ranking & Vergleichsgrundlage
Angebote und Reihenfolge
bestimmt Finanzchef24. 123tarifvergleich hat keinen Einfluss darauf, welche Angebote in welcher Reihenfolge erscheinen.
Unsere Rolle
Wir erklären, worauf es in Ihrem Beruf oder Ihrer Branche ankommt, und verlinken für den Angebotsvergleich auf Finanzchef24.
Marktabdeckung
Finanzchef24 vergleicht nach eigenen Angaben Angebote von knapp 50 Versicherern.

Vermögensschadenhaftpflicht für Rechtsanwälte vergleichen

Rechner: Finanzchef24

Geben Sie bei Finanzchef24 Ihre Kanzleiform, die Zahl der Berufsträger und Ihre Rechtsgebiete an. Prüfen Sie, ob Summe und Jahreshöchstleistung den §§ 51, 59o BRAO entsprechen.

  • Finanzchef24 vergleicht nach eigenen Angaben Angebote von knapp 50 Versicherern.
  • Beschreiben Sie Ihre Tätigkeit so genau wie möglich – versichert ist die angegebene Betriebsart.
  • Angebote in Ruhe prüfen, online abschließen oder Rückfragen stellen.

Partnerlink: Der Button öffnet die Website von Finanzchef24 in einem neuen Tab. Kommt dort ein Vertrag zustande, erhalten wir eine Vergütung. Für Sie entstehen dadurch keine Mehrkosten.

Prüfen Sie im Angebot vor allem die Bausteine, die für Ihre Tätigkeit wichtig sind (siehe oben), und die Höhe der Deckungssumme.

Pflicht

Pflicht und Mindestversicherungssummen nach BRAO

Jeder Rechtsanwalt muss sich gegen die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden aus seiner Berufstätigkeit versichern und die Versicherung während der gesamten Zulassung aufrechterhalten (§ 51 Abs. 1 BRAO). Berufsausübungsgesellschaften brauchen zusätzlich eine eigene Police (§ 59n BRAO).

Mindestversicherungssummen Rechtsanwälte
Fall Je Versicherungsfall Jahreshöchstleistung
Einzelanwalt (§ 51 Abs. 4 BRAO) 250.000 € auf das Vierfache begrenzbar (1 Mio. €)
Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung, z. B. GmbH, PartGmbB (§ 59o Abs. 1) 2,5 Mio. € Summe × Zahl der anwaltlichen Gesellschafter und Geschäftsführer, mind. das Vierfache (§ 59o Abs. 4)
Haftungsbeschränkte Gesellschaft mit höchstens 10 anwaltlich tätigen Personen (§ 59o Abs. 2) 1 Mio. € wie oben
Gesellschaft ohne Haftungsbeschränkung, z. B. GbR, PartG (§ 59o Abs. 3) 500.000 € wie oben

Ein Selbstbehalt bis 1 % der Mindestversicherungssumme ist zulässig (§ 51 Abs. 5 BRAO). Geschädigte erfahren bei der Rechtsanwaltskammer Namen, Adresse und Versicherungsnummer Ihres Versicherers – auch nach Ende der Zulassung (§ 51 Abs. 6 BRAO).

Quellen: § 51 BRAO, § 59n BRAO, § 59o BRAO, § 12 BRAO, § 14 BRAO.

Begriffe

Vermögensschaden oder Personen- und Sachschaden?

Echter Vermögensschaden
Ein Schaden, der weder Personen- noch Sachschaden ist und sich auch nicht daraus herleitet – etwa ein verlorener Prozess wegen einer versäumten Frist. Diesen Bereich deckt die Pflichtversicherung.
Personen- und Sachschaden
Ein Mandant stürzt in der Kanzlei oder seine Sachen werden beschädigt. Das ist nicht Teil der Pflicht-Vermögensschadendeckung.

Quellen: Leitfaden Haftung und Versicherung (AK Thüringen), Begriff Vermögensschaden, § 51 Abs. 1 BRAO.

Grenzen

Was die Vermögensschadenhaftpflicht nicht zahlen muss

  • Wissentliche Pflichtverletzung: Dieser Ausschluss ist zulässig (§ 51 Abs. 3 Nr. 1 BRAO).
  • Büros im Ausland: Tätigkeiten über Kanzleien oder Büros in anderen Staaten dürfen ausgeschlossen werden.
  • Außereuropäisches Recht: Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht darf ausgeschlossen werden.
  • Veruntreuung: durch Personal, Angehörige oder Mitgesellschafter.
  • Personen- und Sachschäden: Dafür brauchen Sie eine Büro- oder Betriebshaftpflicht.

Quellen: § 51 Abs. 3 BRAO. Maßgeblich sind Ihr Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung.

FAQ

Häufige Fragen zur Berufshaftpflicht für Rechtsanwälte

Ist die Berufshaftpflicht für Anwälte Pflicht?

Ja, nach § 51 BRAO. Ohne die vorgeschriebene Versicherung droht der Widerruf der Zulassung (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO).

Wie hoch ist die Mindestsumme?

250.000 € je Versicherungsfall. Die Jahreshöchstleistung darf auf das Vierfache begrenzt werden, also auf 1 Mio. €.

Was gilt für eine Anwalts-GmbH oder PartGmbB?

2,5 Mio. € je Versicherungsfall; bei höchstens zehn anwaltlich tätigen Personen 1 Mio. € (§ 59o BRAO).

Bekomme ich die Zulassung ohne Versicherung?

Nein. Die Zulassungsurkunde gibt es erst mit Nachweis oder vorläufiger Deckungszusage.

Darf ich einen Selbstbehalt vereinbaren?

Ja, bis 1 % der Mindestversicherungssumme.

Kann ich meine Haftung begrenzen?

Per Einzelvereinbarung in Textform bis zur Mindestsumme; per AGB bei einfacher Fahrlässigkeit bis zum Vierfachen, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht (§ 52 Abs. 1 BRAO).

Ist Ihre Kanzlei richtig versichert?

Vergleichen Sie Angebote, die zu Ihrer Kanzleiform passen – mit ausreichender Summe und Jahreshöchstleistung.

Unabhängige Gegenprobe: Berufsgesetze und -regeln (BRAO, BORA) stellt auch die Bundesrechtsanwaltskammer.