Vermögensschadenhaftpflicht für Steuerberater: Pflicht, Mindestsummen und Ausschlüsse
Ein versäumter Einspruch, eine zu spät eingereichte Steuererklärung, ein fehlender Hinweis auf einen Insolvenzgrund: Fehler in der Steuerberatung treffen das Vermögen der Mandanten. Selbstständige Steuerberater müssen sich dagegen versichern – für die gesamte Dauer ihrer Bestellung.
- Pflicht nach § 67 StBerG
- Mindestens 250.000 € je Fall, Jahr mind. 1 Mio. €
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Typische Haftungsfälle in der Steuerberatung
Insolvenzhinweis unterlassen
Wer den Jahresabschluss einer GmbH erstellt, muss bei offenkundigen Anhaltspunkten auf einen möglichen Insolvenzgrund hinweisen (BGH, 26.01.2017 – IX ZR 285/14).
Einspruch versäumt
Gegen einen eingegangenen Steuerbescheid wird kein Einspruch eingelegt.
Abgabefrist verpasst
Die Steuererklärung eines Mandanten wird nicht fristgerecht eingereicht.
Gesetzesänderung nicht mitgeteilt
Der Steuerberater unterlässt es, seinen Mandanten auf eine Gesetzesänderung hinzuweisen.
Quellen: BGH IX ZR 285/14 (dejure.org), Praxisbeispiele Finanzchef24, Finanzchef24, Vermögensschadenhaftpflicht.
Diese Bausteine sollten im Vertrag stehen
- Mindestens 250.000 € je Fall
- Die gesetzliche Grunddeckung (§ 52 Abs. 1 DVStB). Bei großen Mandaten kann eine höhere Summe sinnvoll sein.
- Jahreshöchstleistung
- Wird eine Jahreshöchstleistung vereinbart, muss sie mindestens 1 Mio. € betragen (§ 52 Abs. 3 DVStB).
- Police der Gesellschaft
- Berufsausübungsgesellschaften müssen eine eigene Berufshaftpflicht abschließen – 1 Mio. € oder 500.000 € je Fall.
- Haftungsbegrenzung abstimmen
- Einzelvertraglich in Textform bis zur Mindestsumme; per AGB bis zum Vierfachen, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht (§ 67a Abs. 1 StBerG).
- Bürohaftpflicht
- Die Pflichtdeckung betrifft Vermögensschäden. Personen- und Sachschäden sind andere Schadenarten.
Quellen: § 52 DVStB, § 52 Abs. 3 DVStB, § 55f StBerG, § 67a StBerG. Maßgeblich sind Ihr Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung.
Das sollten Sie vor dem Vergleich klären
- Kanzleiform: Einzelpraxis oder Berufsausübungsgesellschaft – mit oder ohne Haftungsbeschränkung. Davon hängt die Mindestsumme ab.
- Zahl der Gesellschafter: Daraus folgt bei Gesellschaften die Jahreshöchstleistung.
- Auslandsniederlassungen: Tätigkeiten über Niederlassungen oder Beratungsstellen im Ausland dürfen ausgeschlossen werden – offenlegen.
- Lückenlos versichert: Der Versicherer meldet Beginn, Beendigung oder Kündigung des Vertrags der Steuerberaterkammer (§ 53 Abs. 2 DVStB).
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- Unsere Rolle
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- Marktabdeckung
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Vermögensschadenhaftpflicht für Steuerberater vergleichen
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- Beschreiben Sie Ihre Tätigkeit so genau wie möglich – versichert ist die angegebene Betriebsart.
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Prüfen Sie im Angebot vor allem die Bausteine, die für Ihre Tätigkeit wichtig sind (siehe oben), und die Höhe der Deckungssumme.
Pflicht und Mindestversicherungssummen nach StBerG und DVStB
Selbstständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen sich gegen die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden aus ihrer Berufstätigkeit versichern (§ 67 Abs. 1 StBerG). Berufsausübungsgesellschaften brauchen zusätzlich eine eigene Police (§ 55f Abs. 1 StBerG).
| Fall | Je Versicherungsfall | Jahreshöchstleistung |
|---|---|---|
| Steuerberater, Steuerbevollmächtigte (§ 52 DVStB) | 250.000 € | falls vereinbart: mind. 1 Mio. € |
| Berufsausübungsgesellschaft mit Haftungsbeschränkung (§ 55f Abs. 3 StBerG) | 1 Mio. € | Summe × Zahl der Gesellschafter mit Berufsträgereigenschaft und weiterer Geschäftsführer, mind. das Vierfache (§ 55f Abs. 5) |
| Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung (§ 55f Abs. 4 StBerG) | 500.000 € | wie oben |
Ein Selbstbehalt von 1.500 € ist zulässig (§ 52 Abs. 2 DVStB). Der Versicherungsschutz muss für jede Pflichtverletzung bestehen, die während der Vertragslaufzeit begangen wird (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 DVStB). Zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 VVG ist die Steuerberaterkammer.
Quellen: § 67 StBerG, § 55f StBerG, § 52 DVStB, § 53 DVStB, Bundessteuerberaterkammer.
Vermögensschaden oder Personen- und Sachschaden?
- Echter Vermögensschaden
- Weder Personen- noch Sachschaden und auch nicht daraus abgeleitet – etwa ein verlorener Steuervorteil wegen eines versäumten Einspruchs. Diesen Bereich deckt die Pflichtversicherung.
- Personen- und Sachschaden
- Ein Mandant stürzt in der Kanzlei oder seine Unterlagen werden beschädigt. Dafür ist eine Büro- oder Betriebshaftpflicht zuständig.
Quellen: Leitfaden Haftung und Versicherung (AK Thüringen), Begriff Vermögensschaden, § 67 Abs. 1 StBerG.
Was die Vermögensschadenhaftpflicht nicht zahlen muss
- Wissentliche Pflichtverletzung: Dieser Ausschluss ist zulässig (§ 53a Nr. 1 DVStB).
- Veruntreuung: durch Personal, Angehörige oder Mitgesellschafter.
- Ausland: Tätigkeiten über Niederlassungen, Zweigniederlassungen oder Beratungsstellen im Ausland.
- Personen- und Sachschäden: nicht Teil der Pflicht-Vermögensschadendeckung.
- Nicht angegebene Nebentätigkeiten: Tätigkeiten außerhalb der Steuerberatung (z. B. Treuhand, Vermögensverwaltung) sind beim geschlossenen Deckungskonzept nur versichert, wenn Sie sie angeben – je nach Vertrag.
Quellen: § 53a DVStB, Finanzchef24, Deckungskonzepte. Maßgeblich sind Ihr Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen zur Berufshaftpflicht für Steuerberater
Ist die Berufshaftpflicht für Steuerberater Pflicht?
Ja, nach § 67 StBerG – für die gesamte Dauer der Bestellung.
Wie hoch ist die Mindestsumme?
250.000 € je Versicherungsfall. Wird eine Jahreshöchstleistung vereinbart, muss sie mindestens 1 Mio. € betragen.
Was gilt für eine Steuerberatungsgesellschaft?
Mit Haftungsbeschränkung 1 Mio. € je Fall, ohne 500.000 €. Die Jahreshöchstleistung ist die Summe mal Zahl der Gesellschafter mit Berufsträgereigenschaft und weiterer Geschäftsführer, mindestens das Vierfache.
Darf ich einen Selbstbehalt vereinbaren?
Ja, bis 1.500 € (§ 52 Abs. 2 DVStB).
Bin ich nach Vertragsende noch für alte Fehler versichert?
Der Schutz knüpft an Pflichtverletzungen an, die während der Vertragslaufzeit begangen wurden (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 DVStB).
Kann ich meine Haftung gegenüber Mandanten begrenzen?
Einzelvertraglich in Textform bis zur Mindestsumme; per AGB bis zum Vierfachen, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht (§ 67a Abs. 1 StBerG).
Ist Ihre Kanzlei richtig versichert?
Vergleichen Sie Angebote, die zu Ihrer Kanzleiform passen – mit ausreichender Summe und Jahreshöchstleistung.
Unabhängige Gegenprobe: Das Steuerberatungsrecht erläutert auch die Bundessteuerberaterkammer.