Gewerbe · Güterverkehr

Fracht­führer­versicherung: Haftung für Güter- und Verspätungs­schäden absichern

Wer gewerblich Güter für andere befördert, haftet für Verlust und Beschädigung der Ladung sowie für die Überschreitung der Lieferfrist – von der Übernahme bis zur Ablieferung. Die Frachtführerversicherung, auch Güterschaden-Haftpflichtversicherung genannt, übernimmt berechtigte Ansprüche Ihrer Auftraggeber und wehrt unberechtigte ab. Im gewerblichen Güterkraftverkehr ist sie gesetzlich vorgeschrieben.

  • Für: Transportunternehmen, Kurier-, Paket- und Umzugsdienste
  • Pflicht: im gewerblichen Güterkraftverkehr nach § 7a GüKG

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Ausgangslage

Wie Frachtführer nach dem HGB haften

Mit einem Frachtvertrag verpflichten Sie sich, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort abzuliefern (§ 407 HGB). Gehört die Beförderung zum Betrieb Ihres Gewerbes, gelten die Haftungsregeln des Handelsgesetzbuchs – unabhängig davon, ob Sie einen Lkw oder einen Kleintransporter fahren. Für Ihre Beschäftigten und für Subunternehmer, die Sie einsetzen, haften Sie wie für eigenes Handeln (§ 428 HGB).

Haftung des Frachtführers nach dem Handelsgesetzbuch
Regel Inhalt Norm
Obhutshaftung Haftung für Verlust und Beschädigung von der Übernahme bis zur Ablieferung sowie für Überschreitung der Lieferfrist § 425 HGB
Grenze bei Güterschäden 8,33 Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds je Kilogramm Rohgewicht § 431 Abs. 1 HGB
Grenze bei Verspätung höchstens das Dreifache der Fracht § 431 Abs. 3 HGB
Abweichende Vereinbarung in Geschäftsbedingungen ein Betrag zwischen 2 und 40 Sonderziehungsrechten je Kilogramm, wenn Sie in geeigneter Weise darauf hinweisen § 449 Abs. 2 HGB
Wegfall der Grenzen bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit im Bewusstsein, dass ein Schaden wahrscheinlich eintritt § 435 HGB

Bei grenzüberschreitenden Straßentransporten gilt in der Regel das internationale Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Straßengüterverkehr (CMR) mit eigenen Haftungsregeln. Klären Sie, ob Ihr Vertrag diese Transporte einschließt.

Versicherungspflicht

Wann die Fracht­führer­versicherung Pflicht ist

Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs müssen eine Haftpflichtversicherung abschließen und aufrechterhalten, die ihre gesetzliche Haftung für Güter- und Verspätungsschäden nach dem Handelsgesetzbuch abdeckt – für Beförderungen, bei denen Be- und Entladeort im Inland liegen (§ 7a Abs. 1 GüKG).

Mindestsumme

600.000 Euro je Schadensereignis. Eine Jahreshöchstleistung darf vereinbart werden, muss aber mindestens das Zweifache betragen, also 1,2 Millionen Euro (§ 7a Abs. 2 GüKG).

Zulässige Ausschlüsse

Der Versicherer darf unter anderem vorsätzlich verursachte Schäden, Schäden durch Krieg, Streik oder Naturkatastrophen sowie Transporte von Wertgegenständen wie Edelmetallen, Juwelen oder Zahlungsmitteln ausnehmen (§ 7a Abs. 3 GüKG).

Nachweis an Bord

Während der Fahrt muss ein Nachweis über die gültige Versicherung mitgeführt und bei Kontrollen ausgehändigt werden; er darf auch auf andere geeignete Weise, etwa elektronisch, zugänglich gemacht werden (§ 7a Abs. 4 GüKG).

Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen

Beförderungen mit Fahrzeugen bis 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse einschließlich Anhänger sind von diesen Vorschriften grundsätzlich ausgenommen, soweit nichts anderes geregelt ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GüKG). Die Haftung nach dem Handelsgesetzbuch gilt trotzdem.

Werkverkehr – also die Beförderung eigener Güter für eigene Zwecke mit eigenem Personal – ist kein gewerblicher Güterkraftverkehr (§ 1 GüKG). Für die eigene Ladung ist dann die Transportversicherung zuständig.

Für wen ist das wichtig?

Für wen ist eine Fracht­führer­versicherung wichtig?

● hoher Bedarf

Pflicht oder hoher Bedarf

  • Speditionen und Transportunternehmen mit Lkw über 3,5 Tonnen
  • Kurier-, Express- und Paketdienste
  • Umzugsunternehmen
  • Subunternehmer, die für Logistiker fahren
◆ prüfen

Genau prüfen

  • Kurierfahrer mit Transportern bis 3,5 Tonnen: keine Versicherungspflicht, aber volle Haftung nach HGB
  • Betriebe, die gelegentlich gegen Entgelt Ware für andere mitnehmen
  • grenzüberschreitende Transporte
▲ andere Versicherung

Anderer Schutz passt

  • Händler, die eigene Ware verschicken oder ausliefern
  • Handwerker mit Werkzeug und Material im Fahrzeug

Autoinhaltsversicherung

Leistungsumfang

Was ist versichert – was nicht?

● versichert

Versichert

  • berechtigte Ansprüche wegen Verlust und Beschädigung der beförderten Güter
  • Verspätungsschäden im Rahmen der gesetzlichen Haftung
  • Prüfung der Ansprüche und Abwehr unberechtigter Forderungen
  • je nach Vertrag Schäden beim Be- und Entladen sowie durch Diebstahl oder Sturm
  • je nach Vertrag eine vertraglich vereinbarte höhere Haftung bis zur vereinbarten Summe
▲ nicht versichert

Nicht versichert

  • Schäden am eigenen Fahrzeug
  • Personen- und Sachschäden, die das Fahrzeug im Straßenverkehr Dritten zufügt – dafür ist die Kfz-Haftpflicht zuständig
  • der Wert der Ladung, soweit er über Ihre Haftung hinausgeht – den sichert der Eigentümer über eine Transportversicherung
  • je nach Vertrag Wertgegenstände wie Edelmetalle, Juwelen oder Zahlungsmittel
Frachtführerversicherung und benachbarte Versicherungen
Versicherung Was ist geschützt? Typischer Fall
Frachtführer­versicherung Ihre Haftung für die Güter der Auftraggeber Beim Umzug fällt ein Schrank um und wird beschädigt.
Transport­versicherung der Wert der Ware für ihren Eigentümer Der Versender versichert eine wertvolle Sendung über die Haftungsgrenze hinaus.
Gewerbliche Kfz-Versicherung Fahrzeug und Schäden durch den Fahrzeuggebrauch Der Lkw fährt beim Rangieren gegen ein Hoftor.
Betriebshaftpflicht sonstige Schäden aus der betrieblichen Tätigkeit Beim Umzug wird im Treppenhaus die Wand beschädigt.
FAQ

Häufige Fragen zur Fracht­führer­versicherung

Ist die Frachtführerversicherung Pflicht?

Im gewerblichen Güterkraftverkehr ja: Unternehmen müssen eine Haftpflichtversicherung für Güter- und Verspätungsschäden mit mindestens 600.000 Euro je Schadensereignis abschließen, wenn Be- und Entladeort im Inland liegen (§ 7a GüKG). Für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse gilt diese Pflicht grundsätzlich nicht.

Brauche ich als Kurierfahrer mit Transporter eine Frachtführerversicherung?

Gesetzlich vorgeschrieben ist sie bei Fahrzeugen bis 3,5 Tonnen in der Regel nicht. Sie haften aber trotzdem nach dem Handelsgesetzbuch für Verlust und Beschädigung der Sendungen, und viele Auftraggeber verlangen einen Versicherungsnachweis. Ohne Versicherung zahlen Sie berechtigte Ansprüche selbst.

Was bedeuten 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm?

Das Sonderziehungsrecht ist eine Rechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds. Umgerechnet wird zum Kurs am Tag der Übernahme des Gutes oder an einem vereinbarten Tag (§ 431 Abs. 4 HGB). Die Haftung richtet sich also nach dem Gewicht, nicht nach dem Wert der Ware.

Gilt die Haftungsgrenze immer?

Nein. Handeln Sie oder Ihre Leute vorsätzlich oder leichtfertig und im Bewusstsein, dass ein Schaden wahrscheinlich eintritt, entfallen die Haftungsgrenzen (§ 435 HGB). Außerdem kann eine höhere Haftung vertraglich vereinbart sein.

Was ist der Unterschied zur Transportversicherung?

Die Frachtführerversicherung deckt Ihre Haftung als Transportunternehmen gegenüber den Auftraggebern. Die Transportversicherung schützt den Eigentümer der Ware, auch über die Haftungsgrenzen des Frachtführers hinaus.

Was gilt bei Transporten ins Ausland?

Die Pflichtversicherung nach § 7a GüKG betrifft Beförderungen mit Be- und Entladeort im Inland. Für grenzüberschreitende Straßentransporte gilt in der Regel das Übereinkommen CMR. Prüfen Sie, ob der Geltungsbereich Ihres Vertrags diese Fahrten einschließt.

Fracht­führer­versicherung vergleichen

Fahrzeuge, Frachtgut und Einsatzgebiet erfassen, Pflichtsumme und vertragliche Haftung prüfen – dann Tarife gegenüberstellen.

Welche Versicherungspflichten im Güterkraftverkehr bestehen, erläutert auch die Industrie- und Handelskammer.