Betriebshaftpflicht für Maler und Lackierer: Wenn Farbe dort landet, wo sie nicht hingehört
Farbe auf der Designercouch, ein beschädigter Fußboden, ein umgebautes Gerüst: Malerbetriebe arbeiten in Wohnungen und an Fassaden ihrer Kunden. Entscheidend ist, dass Ihre Tätigkeiten im Vertrag stehen und die passenden Bausteine enthalten sind.
- Gesetzlich keine Pflicht – Vergaben können sie fordern
- Asbestschäden sind ausgeschlossen
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Typische Schäden bei Malern
Farbe auf der Couch
Der Malergeselle bekleckert die teure Designercouch des Kunden mit Farbe.
Verschüttete Farbe
Ein Maler rutscht beim Aufräumen aus und verschüttet Farbe auf den Mantel seiner Kundin.
Gerüst umgebaut
Bei Fassadenrenovierung und Dachrinnentausch ließ ein Handwerksmeister ein fremdes Gerüst eigenmächtig umbauen, ein Mitarbeiter stürzte. Wer fremde Gerüste eigenmächtig um- oder abbaut, haftet nach OLG Stuttgart (6 U 56/08) für die Schäden daraus – im Fall zum großen Teil.
Fußboden beschädigt
Bei Arbeiten in der Wohnung des Kunden beschädigt ein Mitarbeiter den Fußboden.
Beispiele nach GründerNavi der Handwerkskammer Potsdam, Handwerksblatt: Schutz vor teuren Missgeschicken, Handwerksblatt: Betriebs-Haftpflicht; Urteil nach Handwerksblatt: Unfall mit Gerüst.
Diese Bausteine sollten im Vertrag stehen
- Tätigkeitsschäden
- Schäden an fremden Sachen, an oder mit denen Sie arbeiten, samt Folgekosten. Viele Policen sehen dafür deutlich geringere Summen vor – nicht zu niedrig absichern.
- Allmählichkeitsschäden
- Schäden, die schleichend statt sofort entstehen. Bis Vertragsstand 2002 waren sie grundsätzlich ausgeschlossen, seit 2008 sind sie grundsätzlich versichert, wenn sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden – Altverträge prüfen.
- Umwelt- und Umweltschadensbaustein
- Umweltschäden sind in der normalen Police meist nicht gedeckt. Sanierungspflichten nach dem Umweltschadensgesetz sind im Grundbaustein ausgeschlossen und brauchen einen eigenen Baustein.
- Nachbesserungsbegleitschäden
- Die Kosten, um an die eigene mangelhafte Leistung heranzukommen – etwa Estrich oder Fliesen öffnen und wiederherstellen –, sind nicht standardmäßig gedeckt.
- Schlüsselverlust
- Gehen fremde Gebäudeschlüssel verloren, geht es um die Kosten für das Auswechseln oder Umprogrammieren von Schlössern und Schließanlagen.
- Subunternehmer
- Mitversichert ist Ihre Haftung aus der Vergabe an Subunternehmer – nicht deren eigene Haftpflicht.
Quellen: GDV-Musterbedingungen AVB BHV, Deutsche Handwerks Zeitung: Betriebshaftpflicht, Handwerksblatt: Schutz vor teuren Missgeschicken. Maßgeblich sind Ihr Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen. Die GDV-Musterbedingungen sind unverbindlich, Versicherer können abweichen. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung.
Das sollten Sie vor dem Vergleich klären
- Alle Tätigkeiten beschreiben: Deckungssumme und Schutz hängen von der Art der Tätigkeit, der Gefährdungslage und den Werten ab.
- Gerüste: Verantwortung vertraglich klären und fremde Gerüste nicht eigenmächtig umbauen.
- Material dokumentieren: Chargen festhalten und bei Materialfehlern Händler oder Hersteller einschalten.
- Ausschreibungen und Subunternehmer: Geforderte Versicherungshöhe aus den Vergabeunterlagen notieren; von Subunternehmern eine aktuelle Versicherungsbestätigung anfordern.
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Ranking & Vergleichsgrundlage
- Angebote und Reihenfolge
- bestimmt Finanzchef24. 123tarifvergleich hat keinen Einfluss darauf, welche Angebote in welcher Reihenfolge erscheinen.
- Unsere Rolle
- Wir erklären, worauf es in Ihrem Beruf oder Ihrer Branche ankommt, und verlinken für den Angebotsvergleich auf Finanzchef24.
- Marktabdeckung
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Betriebshaftpflicht für Ihren Malerbetrieb vergleichen
Rechner: Finanzchef24Geben Sie bei Finanzchef24 Maler und Lackierer als Gewerk und alle Tätigkeiten an, auch Fassaden- und Gerüstarbeiten. Achten Sie im Angebot auf Tätigkeitsschäden und den Umweltbaustein.
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- Beschreiben Sie Ihre Tätigkeit so genau wie möglich – versichert ist die angegebene Betriebsart.
- Angebote in Ruhe prüfen, online abschließen oder Rückfragen stellen.
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Prüfen Sie im Angebot vor allem die Bausteine, die für Ihre Tätigkeit wichtig sind (siehe oben), und die Höhe der Deckungssumme.
Ist die Betriebshaftpflicht für Maler und Lackierer Pflicht?
Eine gesetzliche Pflicht für Maler und Lackierer haben wir nicht gefunden: Die Gründerplattform nennt sie nur für Wach- und Sicherheitsdienste. Ein Unternehmensberater der Handwerkskammer Düsseldorf nannte die Police 2010 dennoch „für jeden Handwerksbetrieb unbedingt notwendig“. Wichtig wird sie in der Praxis an zwei Stellen:
Öffentliche Bauaufträge
Für Bauaufträge gelten nach § 2 VgV nur Teile der Vergabeverordnung, im Übrigen die Regeln der VOB/A. Welche Nachweise ein öffentlicher Auftraggeber verlangt, etwa zur Versicherung, steht in den Vergabeunterlagen.
VOB/B-Vertrag
Drittschäden tragen Sie im Verhältnis zum Auftraggeber allein, soweit Sie sie versichert haben oder zu üblichen Prämien hätten versichern können (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B).
Eine gesetzliche Mindestsumme gibt es nicht. Ein Unternehmensberater der Handwerkskammer Düsseldorf hielt 2010 drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden für viele Betriebe ausreichend – einen pauschalen Wert gebe es aber nicht.
Quellen: Gründerplattform: Pflichtversicherungen, Handwerksblatt: Schutz vor teuren Missgeschicken, § 2 VgV, § 10 VOB/B (Fassung 2016).
Gerüst, Material, Altbau: Wo Maler genau hinsehen sollten
Fremde Gerüste
Wer ein fremdes Gerüst um- oder abbaut, haftet nach OLG Stuttgart (6 U 56/08) für sämtliche Schäden, die sich daraus ergeben. Klären Sie vorab, wer für das Gerüst verantwortlich ist.
Fehlerhafte Farbe
Ein Maler hatte mit zehn Litern fehlerhafter Farbe einen Schaden von 6.000 Euro. Weil der Fehler fabrikseitig war, übernahm der Hersteller die Kosten. Seit der Mängelrechtsreform muss der Händler auch für Arbeitskosten einstehen.
Asbest im Altbau
Schäden, die auf Asbest oder asbesthaltige Substanzen zurückgehen, sind nach den Musterbedingungen ausgeschlossen (Ziff. A1-7.7).
Umweltschäden
Umweltschäden sind in der normalen Betriebshaftpflicht meist nicht gedeckt. Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz sind im Grundbaustein ausgeschlossen (Ziff. A1-7.25) und brauchen den Umweltschadensbaustein.
Quellen: Handwerksblatt: Unfall mit Gerüst, Handwerksblatt: Hersteller übernehmen Sie, GDV-Musterbedingungen AVB BHV, Handwerksblatt: Betriebs-Haftpflicht.
Was die Betriebshaftpflicht nicht zahlt
- Mängel an der eigenen Leistung: Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung oder Rücktritt sind Gewährleistung, kein Haftpflichtfall. Nach BGB verjähren Mängelansprüche bei Bauwerken in fünf Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB); im VOB/B-Vertrag kann eine kürzere Frist gelten.
- Nachbesserungsbegleitschäden ohne Zusatzbaustein: Wand, Estrich oder Fliesen öffnen, um an den eigenen Fehler zu kommen.
- Arbeitsunfälle Ihrer Beschäftigten: Dafür ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Den Betrieb melden Sie binnen einer Woche beim Unfallversicherungsträger an.
- Eigene Maschinen, Werkzeuge, Material und Einrichtung: Dafür gibt es die Inhaltsversicherung.
- Fahrten mit Firmenwagen oder Transporter: Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs gehören in die Kfz-Versicherung.
Quellen: GDV-Musterbedingungen AVB BHV(Ziff. A1-3.2, A1-7.6, A1-7.7, A1-7.14, A1-7.25), Deutsche Handwerks Zeitung: Betriebshaftpflicht, § 634a BGB, § 192 SGB VII, § 104 SGB VII, GründerNavi der Handwerkskammer Potsdam. Maßgeblich sind Ihr Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen. Die GDV-Musterbedingungen sind unverbindlich, Versicherer können abweichen. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung.
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Häufige Fragen zur Betriebshaftpflicht für Maler
Ist die Betriebshaftpflicht für Maler Pflicht?
Eine gesetzliche Pflicht haben wir nicht gefunden. Öffentliche Auftraggeber können in den Vergabeunterlagen einen Nachweis verlangen; für Bauaufträge gelten dabei überwiegend die Regeln der VOB/A (§ 2 VgV). Im VOB/B-Vertrag tragen Sie versicherbare Drittschäden im Innenverhältnis allein (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B).
Zahlt die Versicherung, wenn Farbe Möbel oder Kleidung des Kunden ruiniert?
Das ist ein typischer Haftpflichtfall: ein Sachschaden bei Dritten, etwa die bekleckerte Couch oder der Mantel der Kundin. Schäden an der Sache, die Sie gerade bearbeiten, sind Tätigkeitsschäden – der Umfang hängt vom Vertrag ab.
Wer zahlt, wenn die Farbe fehlerhaft war?
Bei einem fabrikseitigen Fehler kann der Hersteller einstehen; seit der Mängelrechtsreform haftet der Händler auch für Arbeitskosten. Den eigenen Mangel ersetzt die Betriebshaftpflicht nicht.
Wer haftet, wenn ich ein fremdes Gerüst umbaue?
Wer ein fremdes Gerüst eigenmächtig um- oder abbaut, haftet nach OLG Stuttgart (6 U 56/08) für die Schäden, die sich daraus ergeben – im entschiedenen Fall zum großen Teil. Klären Sie die Verantwortung für das Gerüst vorher vertraglich.
Welche Deckungssumme ist sinnvoll?
Eine gesetzliche Mindestsumme gibt es nicht. Ein Unternehmensberater der Handwerkskammer Düsseldorf hielt 2010 drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden für viele Betriebe ausreichend, einen pauschalen Wert gebe es aber nicht; entscheidend sind Tätigkeit, Gefährdungslage und Werte. Fordert eine Ausschreibung eine bestimmte Höhe, richten Sie sich danach.
Zahlt die Versicherung, wenn meine Arbeit mangelhaft ist?
Den Mangel selbst nicht – Nacherfüllung oder Minderung sind Gewährleistung. Nach BGB verjähren Mängelansprüche bei Bauwerken in fünf Jahren, im VOB/B-Vertrag kann eine kürzere Frist gelten. Versichert sind Folgeschäden an anderen Sachen oder Personen, etwa ein Wasserschaden am Parkett.
Ist Ihr Malerbetrieb richtig abgesichert?
Vergleichen Sie Angebote mit allen Tätigkeiten Ihres Betriebs – vom Innenanstrich bis zur Fassade.
Unabhängige Gegenprobe: Welche Versicherungen ein Handwerksbetrieb braucht, erklärt auch das GründerNavi der Handwerkskammer Potsdam.