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Veranstalterhaftpflicht: Wer bei Festen, Events und Vereinsveranstaltungen haftet

Ein Scheinwerfer fällt, ein Gast stürzt, die gemietete Halle hat nach der Party Schäden: Als Veranstalter müssen Sie für die Sicherheit Ihrer Besucher sorgen. Ohne Versicherung haften Sie für solche Schäden im Regelfall mit Ihrem gesamten Vermögen.

  • Kein Pflichtgesetz – Behörden können Nachweis verlangen
  • Landkreis Ludwigsburg rät: mind. 2 Mio. Euro

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Typische Schäden

Typische Schäden bei Veranstaltungen

Technik stürzt auf Besucher

Beispiel: Ein Scheinwerfer fällt von der Traverse, Besucher werden verletzt. Wer fahrlässig Körper oder Gesundheit verletzt, muss den Schaden ersetzen.

Unfall an Spiel- oder Sportgerät

Trampolinunfall in einer Freizeitanlage: Der BGH verlangt von Betreibern Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko hinausgehen (03.06.2008 – VI ZR 223/07). Im weiteren Verfahren sprach das OLG Köln dem Verletzten 70 % Schadensersatz zu, weil vor Saltosprüngen nicht besonders gewarnt wurde.

Sturz auf unebener Fläche

Ein Gast stürzt auf der erkennbar unebenen Terrasse einer Gaststätte. Das OLG Frankfurt verneinte eine Pflichtverletzung (Beschluss vom 18.07.2023 – 11 U 33/23). Auch auf Festflächen wehrt die Haftpflicht solche Ansprüche ab.

Feuerwerk beschädigt ein Dach

Beispiel: Ein Feuerwerk beim Fest setzt ein Nachbardach in Brand. Schäden durch Feuerwerk sind in den Musterbedingungen ausgeschlossen.

Quellen: § 823 BGB, BGH, 03.06.2008 – VI ZR 223/07, OLG Frankfurt, 18.07.2023 – 11 U 33/23, GDV-Musterbedingungen AVB BHV (unverbindlich) Ziff. A1-4.1 und A1-7.22.

Darauf achten

Diese Bausteine sollten im Vertrag stehen

Personen- und Sachschäden
Der Kern der Veranstalterhaftpflicht. Ohne Deckung haften Sie im Regelfall mit Ihrem gesamten Vermögen.
Mietsachschäden
Viele Events finden in gemieteten Hallen oder Räumen statt. Dafür ist ein eigener Baustein vorgesehen, Abnutzung bleibt ausgeschlossen.
Schlüsselverlust
Für überlassene Hallen- und Gebäudeschlüssel.
Feuerwerk und Pyrotechnik
Im GDV-Muster ausgeschlossen. Ob ein Einschluss möglich ist, hängt vom Vertrag ab.
Elektronikversicherung
Eigene Licht- und Tontechnik ist über die Haftpflicht nicht versichert. Dafür gibt es die Elektronikversicherung.
Abwehr unberechtigter Ansprüche
Bei vielen Besuchern kommen auch unberechtigte Forderungen vor. Der Versicherer prüft und wehrt sie ab.

Quellen: Landkreis Ludwigsburg, Informationsblatt Veranstaltungshaftpflicht, GDV-Musterbedingungen AVB BHV (unverbindlich) Ziff. A1-4.1, A1-6.4.1, A1-6.6.1, A1-7.22; IHK Ostwürttemberg (Stand 01/2024). Die GDV-Musterbedingungen sind unverbindlich, Versicherer können abweichen. Maßgeblich sind Ihr Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung.

Vor dem Vergleich

Das sollten Sie vor dem Vergleich klären

  • Straßen genutzt? Dann brauchen Sie eine Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde (§ 29 StVO). Fragen Sie, ob die Behörde dafür einen Versicherungsnachweis verlangt.
  • Eckdaten festhalten: Art, Dauer und Besucherzahl der Veranstaltung, dazu die gewünschte Deckungssumme.
  • Mietvertrag der Location prüfen: Haftungsklauseln lesen und Mietsachschäden einschließen.
  • Feuerwerk geplant? Außerhalb von Silvester und Neujahr nur durch Inhaber einer Erlaubnis, eines Befähigungsscheins oder mit Ausnahmebewilligung. Den Versicherungseinschluss gesondert klären.

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Ranking & Vergleichsgrundlage
Angebote und Reihenfolge
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Unsere Rolle
Wir erklären, worauf es in Ihrem Beruf oder Ihrer Branche ankommt, und verlinken für den Angebotsvergleich auf Finanzchef24.
Marktabdeckung
Finanzchef24 vergleicht nach eigenen Angaben Angebote von knapp 50 Versicherern.

Veranstalterhaftpflicht vergleichen

Rechner: Finanzchef24

Geben Sie bei Finanzchef24 Art, Ort, Dauer und Besucherzahl Ihrer Veranstaltung an. Achten Sie im Angebot auf Mietsachschäden und darauf, ob Feuerwerk ausgeschlossen ist.

  • Finanzchef24 vergleicht nach eigenen Angaben Angebote von knapp 50 Versicherern.
  • Beschreiben Sie Ihre Tätigkeit so genau wie möglich – versichert ist die angegebene Betriebsart.
  • Angebote in Ruhe prüfen, online abschließen oder Rückfragen stellen.

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Prüfen Sie im Angebot vor allem die Bausteine, die für Ihre Tätigkeit wichtig sind (siehe oben), und die Höhe der Deckungssumme.

Pflicht?

Ist die Veranstalterhaftpflicht Pflicht?

Ein Gesetz, das jeden Veranstalter zur Haftpflicht verpflichtet, gibt es nicht. Veranstaltungen, die Straßen mehr als verkehrsüblich nutzen, brauchen eine Erlaubnis nach § 29 StVO – fragen Sie, ob die Behörde dafür einen Versicherungsnachweis verlangt. Der Landkreis Ludwigsburg hält Sportveranstaltungen ohne Veranstalterhaftpflicht wegen des erhöhten Risikos für nicht durchführbar.

Eine gesetzliche Mindestsumme gibt es nicht. Der Landkreis Ludwigsburg empfiehlt mindestens 2 Millionen Euro Deckungssumme.

Vereinsfest: Wer haftet?

Ehrenamtliche Vorstände mit einer Vergütung bis 3.300 Euro im Jahr haften dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Werden sie von Dritten in Anspruch genommen, können sie Freistellung vom Verein verlangen.

Quellen: § 29 StVO Abs. 2, Landkreis Ludwigsburg, Informationsblatt Veranstaltungshaftpflicht, § 31a BGB Abs. 1 und 2.

Verkehrssicherung

Verkehrssicherungspflicht: Was Sie als Veranstalter tun müssen

Verkehrssicherungspflichtig ist auch, wer in seinem Bereich eine Gefahrenlage andauern lässt. Maßstab ist, was ein verständiger Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend hält.

  • Zumutbar, nicht lückenlos: Nötig sind die Vorkehrungen, die ein verständiger Veranstalter für ausreichend hält. Gefahren über das übliche Risiko hinaus müssen Sie absichern oder deutlich warnen (BGH, Trampolinunfall).
  • Erkennbare Gefahren: Bei erkennbaren Unebenheiten auf der Terrasse einer Gaststätte hat das OLG Frankfurt eine Haftung verneint.
  • Abwehr: Die Haftpflicht prüft solche Vorwürfe und wehrt unberechtigte Ansprüche ab.

Quellen: BGH, 02.10.2012 – VI ZR 311/11, BGH, 03.06.2008 – VI ZR 223/07, OLG Frankfurt, 18.07.2023 – 11 U 33/23, GDV-Musterbedingungen AVB BHV (unverbindlich) Ziff. A1-4.1.

Grenzen

Was die Veranstalterhaftpflicht nicht zahlt

  • Feuerwerk und Pyrotechnik: Schäden aus dem Abbrennen von Feuerwerken sind im Muster ausgeschlossen.
  • Geliehene oder geleaste Technik: Zelte, Bühnen oder Anlagen, die geliehen oder geleast sind, sind ausgeschlossen.
  • Eigener Ausfall: Fällt das Event aus, etwa wegen Unwetter, ist das kein Anspruch Dritter.
  • Fahrzeuge: Schäden durch Shuttle oder Lieferwagen zahlt die Kfz-Haftpflicht.
  • Abnutzung und Vorsatz: Verschleiß der gemieteten Halle und absichtlich verursachte Schäden.

Quellen: GDV-Musterbedingungen AVB BHV (unverbindlich) Ziff. A1-1, A1-6.6.1, A1-7.1, A1-7.5, A1-7.14, A1-7.22; Gründerplattform; § 1 PflVG. Die GDV-Musterbedingungen sind unverbindlich, Versicherer können abweichen. Maßgeblich sind Ihr Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen. Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung.

FAQ

Häufige Fragen zur Veranstalterhaftpflicht

Ist eine Veranstalterhaftpflicht Pflicht?

Kein allgemeines Gesetz schreibt sie vor. Behörden können sie aber verlangen, etwa im Erlaubnisverfahren für Veranstaltungen auf Straßen (§ 29 StVO). Der Landkreis Ludwigsburg hält Sportveranstaltungen ohne sie für nicht durchführbar.

Welche Deckungssumme ist sinnvoll?

Gesetzlich ist keine Summe festgelegt. Der Landkreis Ludwigsburg empfiehlt mindestens 2 Millionen Euro.

Ist ein Feuerwerk mitversichert?

In den GDV-Musterbedingungen nicht. Kategorie-2-Feuerwerk darf vom 2. Januar bis 30. Dezember nur mit Erlaubnis, Befähigungsschein oder Ausnahmebewilligung abgebrannt werden. Ob ein Einschluss möglich ist, hängt vom Vertrag ab.

Wer haftet beim Vereinsfest?

Ehrenamtliche Vorstände mit bis zu 3.300 Euro Vergütung im Jahr haften dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Ansprüchen Dritter können sie Freistellung vom Verein verlangen.

Zahlt die Versicherung, wenn mein Event ausfällt?

Nein. Die Haftpflicht deckt Ansprüche Dritter, nicht Ihren eigenen Einnahmeausfall.

Muss ich als Veranstalter jede denkbare Gefahr ausschließen?

Nein. Nötig sind die Vorkehrungen, die ein verständiger Veranstalter für ausreichend hält. Gefahren über das übliche Risiko hinaus müssen Sie aber absichern oder deutlich warnen. Bei erkennbaren Unebenheiten auf einer Gaststättenterrasse hat das OLG Frankfurt eine Haftung verneint.

Ist Ihre Veranstaltung abgesichert?

Vergleichen Sie Angebote mit den Eckdaten Ihres Events – und klären Sie Mietsachschäden und Feuerwerk vorab.

Unabhängige Gegenprobe: Was Behörden bei Veranstaltungen erwarten, zeigt beispielhaft das Informationsblatt des Landkreises Ludwigsburg.