GKV-Reform 2027

GKV-Reform 2027: Was sich für Versicherte ändert

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sollen die Beiträge der gesetzlichen Krankenkassen stabil bleiben. Für Versicherte heißt das vor allem: höhere Zuzahlungen, weniger Zuschuss für Zahnersatz und ab 2028 ein Zuschlag für mitversicherte Ehepartner. Hier finden Sie alle Änderungen mit Terminen – und was Sie jetzt tun können.

  • Beschlossen: Bundestag und Bundesrat am 10. Juli 2026, in Kraft seit 30. Juli 2026
  • Die meisten Änderungen: ab 1. Januar 2027
  • Ehepartner-Zuschlag und Teil-Krankschreibung: ab 1. Januar 2028

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Zeitplan

Alle Änderungen auf einen Blick

Das Gesetz trat am 30. Juli 2026 in Kraft. Die meisten Änderungen für Versicherte gelten ab dem 1. Januar 2027, einige erst ab 2028.

  1. Seit 30. Juli 2026
    • Getrocknete Cannabisblüten werden nicht mehr erstattet
    • Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel für Kinder unter 12 nicht mehr auf Kassenrezept
  2. Ab 1. Januar 2027
    • Zuzahlungen steigen um 50 %
    • Festzuschuss für Zahnersatz sinkt um 10 Prozentpunkte
    • Homöopathie und Anthroposophie fallen als Kassenleistung weg
    • Neue Regeln beim Krankengeld
    • Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze steigen um zusätzlich 300 € im Monat
  3. Bis Ende 2027
    • Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft das Hautkrebs-Screening, bis dahin gilt der bisherige Anspruch
  4. Ab 1. Januar 2028
    • Zuschlag von 2,5 % für beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner
    • Teil-Arbeitsunfähigkeit mit 25, 50 oder 75 %
    • Pflicht-Zweitmeinung vor Hüftgelenkersatz und Wirbelsäulen-OPs

Für diesen Vergleich nutzen wir den Krankenkassenrechner von VGK24. Ihre Eingaben im Rechner verarbeitet VGK24 nach den eigenen Datenschutzhinweisen. Mehr über unser Vergleichsprinzip →

Ranking & Vergleichsgrundlage
Reihenfolge bestimmt
VGK24. 123tarifvergleich legt die Reihenfolge der Ergebnisse nicht fest und verändert sie nicht.
Vergleichsgrundlage
Verglichen werden laut VGK24 die Zusatzbeiträge und Leistungen der teilnehmenden gesetzlichen Krankenkassen.
Bezahlte Platzierungen
Keine.

Krankenkassen vergleichen

Rechner: VGK24

Im Vergleich sind laut VGK24 59 Krankenkassen enthalten – Liste der teilnehmenden Kassen. Welche Kassen für Sie wählbar sind, hängt unter anderem vom Bundesland ab.

Ab 1.1.2027

Zuzahlungen steigen um 50 Prozent

Die gesetzlichen Zuzahlungen steigen einmalig um die Hälfte. Der Grundsatz bleibt: 10 Prozent der Kosten, aber mit höheren Mindest- und Höchstbeträgen.

Zuzahlungen bisher und ab 2027
Leistung Bisher Ab 1.1.2027
Arzneimittel 5 bis 10 € 7,50 bis 15 €
Krankenhaus 10 € je Tag 15 € je Tag
Reha, Mutter-/Vater-Kind-Kur 10 € je Tag 15 € je Tag
Heilmittel (z. B. Physiotherapie) 10 % + 10 € je Verordnung 10 % + 15 € je Verordnung
Häusliche Krankenpflege 10 % + 10 € je Verordnung 10 % + 15 € je Verordnung
Hilfsmittel 5 bis 10 € 7,50 bis 15 €
Fahrkosten 5 bis 10 € 7,50 bis 15 €
Haushaltshilfe 5 bis 10 € je Tag 7,50 bis 15 € je Tag

Die Belastungsgrenze bleibt

Mehr als 2 Prozent Ihres Haushaltsbruttoeinkommens im Jahr müssen Sie nicht zuzahlen, chronisch Kranke 1 Prozent. Die Kasse befreit Sie nur auf Antrag – heben Sie Ihre Quittungen auf. Kinder und Jugendliche unter 18 sind weiter befreit.

Ein Teil der Mehrkosten lässt sich über das Bonusprogramm Ihrer Kasse ausgleichen: Bonusprogramme im Vergleich.

Ab 1.1.2027

Weniger Zuschuss für Zahnersatz

Der Festzuschuss der Kasse zur Regelversorgung sinkt um 10 Prozentpunkte. Ihr Eigenanteil bei Kronen, Brücken und Prothesen steigt entsprechend.

Festzuschuss Zahnersatz bisher und ab 2027
Bonusheft Bisher Ab 1.1.2027
Ohne Bonus 60 % 50 %
5 Jahre lückenlos 70 % 60 %
10 Jahre lückenlos 75 % 65 %
  • Übergang: Wurde der Festzuschuss vor dem 1. Januar 2027 bewilligt, gilt noch die bisherige Regelung. Reichen Sie einen anstehenden Heil- und Kostenplan möglichst noch 2026 ein.
  • Härtefall: Bei geringem Einkommen übernimmt die Kasse die Regelversorgung weiter vollständig.
  • Bonusheft: Die jährliche Vorsorge beim Zahnarzt lohnt sich weiter – sie erhöht den Zuschuss um 10 bzw. 15 Prozentpunkte.

Die Lücke schließt eine Zahnzusatzversicherung. Die professionelle Zahnreinigung bleibt freiwillige Kassenleistung: Zuschüsse zur Zahnreinigung im Vergleich.

Leistungen

Homöopathie, Cannabis, Zweitmeinung

◆ entfällt

Homöopathie und Anthroposophie

Seit 30. Juli 2026 nicht mehr für Kinder unter 12 auf Kassenrezept. Ab 1. Januar 2027 dürfen Kassen homöopathische und anthroposophische Leistungen auch nicht mehr als Zusatzleistung bezahlen.

◆ eingeschränkt

Medizinisches Cannabis

Getrocknete Blüten werden seit 30. Juli 2026 nicht mehr erstattet. Standardisierte Extrakte, Fertigarzneimittel sowie Dronabinol und Nabilon bleiben erstattungsfähig.

● neu

Zweitmeinung vor Operationen

Vor bestimmten planbaren Eingriffen wird eine unabhängige Zweitmeinung Pflicht. Ab 2028 gilt das für Hüftgelenkersatz und Wirbelsäulen-OPs, weitere Eingriffe folgen.

Osteopathie bleibt eine freiwillige Leistung, die viele Kassen bezuschussen: Welche Kasse zahlt Osteopathie?

Ab 2027 und 2028

Krankengeld und Teil-Krankschreibung

Selbstständige (ab 2027)
Mit Krankengeld-Anspruch gilt eine Wartezeit von drei Monaten, gezahlt wird ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit. Ausnahmen gibt es für erstmals freiwillig Versicherte und für Beschäftigte, die sich selbstständig machen und den Anspruch binnen 14 Tagen beantragen.
Teilrentner (ab 2027)
Wer mehr als zwei Drittel der vollen Altersrente bezieht, erhält kein Krankengeld mehr.
Nach Ende der Beschäftigung (ab 2027)
Das Krankengeld entspricht dann der Höhe des Arbeitslosengeldes.
Teil-Arbeitsunfähigkeit (ab 2028)
Bei voraussichtlich mehr als vier Wochen Krankheit kann der Arzt eine Arbeitsunfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent bescheinigen. Beschäftigte und Arbeitgeber müssen zustimmen. Sie erhalten Lohn für die geleistete Arbeit und anteiliges Krankengeld für den Rest.

Als Selbstständiger schließen Sie die längere Wartezeit mit einer Krankentagegeldversicherung.

Ab 1.1.2028

Zuschlag für mitversicherte Ehepartner

Kinder bleiben beitragsfrei mitversichert. Für beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner zahlt das Mitglied ab 2028 einen Zuschlag von 2,5 Prozent seiner beitragspflichtigen Einnahmen. Bei 3.000 € brutto im Monat sind das 75 €. Bei Beschäftigten zieht der Arbeitgeber den Zuschlag vom Lohn ab.

Weiter ohne Zuschlag, wenn der Partner …

  • mit einem Kind unter 12 Jahren oder einem Kind mit Behinderung zusammenlebt
  • einen Angehörigen pflegt oder selbst Pflegegrad 3 bis 5 hat
  • die Regelaltersgrenze erreicht hat
  • dauerhaft voll erwerbsgemindert ist oder Grundsicherung bezieht

Mehr zu Voraussetzungen und Einkommensgrenzen: Familienversicherung in der GKV.

Ab 1.1.2027

Höhere Beiträge für Gutverdiener

Der Beitragssatz von 14,6 Prozent bleibt. Dafür steigen Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze 2027 zusätzlich zur üblichen Anpassung um je 300 € im Monat.

Beitragsgrenzen 2026 und 2027
Grenze 2026 2027 (Entwurf)
Beitragsbemessungsgrenze 5.812,50 € im Monat 6.375 € im Monat
Versicherungspflichtgrenze 6.450 € im Monat 7.012,50 € im Monat

Werte 2027 laut Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung, Stand September 2026. Wer am 31.12.2026 wegen hohen Einkommens privat versichert war, für den gilt eine eigene Grenze von 80.550 € im Jahr.

Für Beschäftigte über der Grenze steigt der Arbeitnehmeranteil damit um bis zu rund 49 € im Monat (bei einem Zusatzbeitrag von 2,9 %). Wer über einen Wechsel nachdenkt: private Krankenversicherung oder zurück in die GKV.

Beitrag & Wechsel

Zusatzbeitrag 2027: Was die Reform bringt

Das Gesetz soll die Beiträge stabilisieren: Der Bund zahlt mehr für die Gesundheitskosten von Grundsicherungsempfängern, Pharmahersteller geben einen höheren Rabatt, und Vergütungen im Gesundheitswesen dürfen 2027 bis 2029 langsamer steigen. Eine Garantie für gleichbleibende Zusatzbeiträge ist das nicht.

Wann stehen die Werte fest?
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2027 wird bis Anfang November bekanntgegeben. Die einzelnen Kassen legen ihren Satz meist Ende November bis Mitte Dezember fest.
Erhöht Ihre Kasse?
Dann haben Sie ein Sonderkündigungsrecht und können bis zum Ende des Monats wechseln, in dem der höhere Beitrag erstmals gilt.
Ohne Erhöhung
Nach 12 Monaten Mitgliedschaft können Sie jederzeit wechseln. Die Reform selbst ist kein Kündigungsgrund.
● Formalitäten

Sie kündigen nicht selbst

Die neue Kasse meldet Sie bei der alten ab und informiert Ihren Arbeitgeber.

● Sicherheit

Lückenlos versichert

Die neue Mitgliedschaft schließt nahtlos an die alte an.

● Aufnahme

Keine Gesundheitsfragen

Wählbare Kassen müssen Sie aufnehmen – unabhängig von Alter oder Vorerkrankungen.

Unverändert

Was sich nicht ändert

  • Allgemeiner Beitragssatz von 14,6 Prozent
  • Belastungsgrenze für Zuzahlungen: 2 Prozent, chronisch Kranke 1 Prozent
  • Beitragsfreie Familienversicherung für Kinder
  • Begonnene Psychotherapien werden bis zum Abschluss bezahlt
  • Hautkrebs-Screening ab 35 alle zwei Jahre, bis der Gemeinsame Bundesausschuss neu entscheidet
  • Freiwillige Kassenleistungen wie Osteopathie, Zahnreinigung und Bonusprogramme

Quellen

Stand 10.10.2026. Zusammenfassung ohne Gewähr, maßgeblich ist der im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetzestext (BGBl. 2026 I Nr. 228).

FAQ

Häufige Fragen zur GKV-Reform 2027

Wann tritt die GKV-Reform in Kraft?

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz gilt seit dem 30. Juli 2026. Die meisten Änderungen für Versicherte greifen ab dem 1. Januar 2027, der Zuschlag für mitversicherte Ehepartner und die Teil-Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2028.

Wie hoch sind die Zuzahlungen ab 2027?

Für Arzneimittel zahlen Sie 10 Prozent des Preises, mindestens 7,50 € und höchstens 15 €. Im Krankenhaus sind es 15 € je Tag, bei Heilmitteln 10 Prozent plus 15 € je Verordnung.

Was kostet der Zuschlag für Ehepartner?

Ab 2028 zahlt das Mitglied 2,5 Prozent seiner beitragspflichtigen Einnahmen, bei 3.000 € brutto also 75 € im Monat. Ausgenommen sind unter anderem Paare mit Kindern unter 12 Jahren, pflegende Partner und Partner im Rentenalter.

Zahlt meine Krankenkasse noch Homöopathie?

Nein. Ab dem 1. Januar 2027 dürfen gesetzliche Kassen homöopathische und anthroposophische Leistungen nicht mehr bezahlen, auch nicht als freiwillige Zusatzleistung.

Steigt mein Zusatzbeitrag 2027?

Das steht noch nicht fest. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird bis Anfang November bekanntgegeben, die Kassen legen ihren eigenen Satz meist bis Mitte Dezember fest. Erhöht Ihre Kasse, können Sie mit Sonderkündigungsrecht wechseln.

Kann ich wegen der Reform die Krankenkasse wechseln?

Die Reform selbst gibt kein Sonderkündigungsrecht. Erhöht Ihre Kasse aber den Zusatzbeitrag, dürfen Sie wechseln. Nach 12 Monaten Mitgliedschaft ist ein Wechsel ohnehin jederzeit möglich.

Reform hin oder her: Zahlen Sie zu viel?

Der Wechselcheck zeigt in 60 Sekunden, ob Sie wechseln können und welche Kassen in Ihrem Bundesland günstiger sind.

Für eine zusätzliche Einschätzung können Sie sich auch bei einer Verbraucherberatung informieren, zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale.