Strom oder Gas wechseln ohne Zählerstand: Geht das?
Ja. Für den neuen Vertrag ist der Zählerstand keine Pflichtangabe. Sie brauchen die Marktlokations-ID oder ein paar Angaben von der letzten Rechnung. Den Zählerstand zum Wechseltag sollten Sie trotzdem ablesen – damit die Schlussrechnung stimmt.
- Zählerstand keine Pflichtangabe
- Wechsel ist kostenlos
- Neuer Lieferant kündigt den alten Vertrag
- Verfahren höchstens 3 Wochen
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Diese Angaben brauchen Sie für den Wechsel
Laut Bundesnetzagentur ist die Marktlokations-ID die zuverlässigste Angabe für den Wechsel. Sie steht auf Ihrer Strom- bzw. Gasabrechnung. Kennen Sie die Nummer nicht, genügen andere Angaben:
Variante 1: Marktlokations-ID
Die 11-stellige Nummer steht auf der Rechnung. Liegt sie Ihnen nicht vor, kann der neue Anbieter sie laut Verbraucherzentrale über den Netzbetreiber ermitteln.
Variante 2: ohne Marktlokations-ID
- Name
- Adresse
- Zählernummer
- Name des bisherigen Lieferanten
- Kundennummer beim bisherigen Lieferanten
Quelle: Bundesnetzagentur, Verbraucherportal Lieferantenwechsel. Im Vertragsformular wird meist auch der letzte Jahresverbrauch abgefragt; er steht auf der letzten Rechnung ( Verbraucherzentrale Energieberatung).
Und der Zählerstand?
Die Bundesnetzagentur nennt den Zählerstand nicht als Pflichtangabe für den Wechsel. Sie empfiehlt aber: „Sie sollten Ihren Zählerstand stets zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ablesen.“ Den Wert senden Sie an den Netz- bzw. Messstellenbetreiber sowie an den alten und den neuen Lieferanten. Laut Verbraucherzentrale muss dafür niemand in Ihre Wohnung kommen.
So läuft der Wechsel ab
Tarif wählen und Daten angeben
Sie schließen den neuen Vertrag ab und geben Marktlokations-ID oder die Angaben aus Variante 2 an.
Neuer Lieferant kündigt
Er kündigt den Vertrag beim bisherigen Lieferanten unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen ( Bundesnetzagentur). Er muss Ihnen unverzüglich in Textform mitteilen, ob und ab wann er liefern kann ( § 20a Abs. 1 EnWG).
Wechsel kostenlos
Kündigung und Lieferantenwechsel sind für Haushaltskunden kostenfrei ( § 20a Abs. 3 EnWG).
Zählerstand zum Wechseltag
Ablesen, mit Datum notieren und an Netzbetreiber, alten und neuen Lieferanten senden. Ein Foto vom Zähler hilft bei späteren Fragen.
Schlussrechnung
Der alte Lieferant muss die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Ende der Belieferung stellen; ein Guthaben daraus zahlt er binnen zwei Wochen aus ( § 40c EnWG).
Ihren alten Vertrag müssen Sie in der Regel nicht selbst kündigen. Wollen Sie es doch tun, finden Sie die Fristen hier: Stromvertrag kündigen und Gasvertrag kündigen.
Wie lange dauert der Wechsel bei Strom und Gas?
| Punkt | Strom | Gas |
|---|---|---|
| Höchstdauer des Wechselverfahrens | drei Wochen ab Anmeldung beim Netzbetreiber | drei Wochen ab Anmeldung beim Netzbetreiber |
| Technischer Wechsel | binnen 24 Stunden, an jedem Werktag | keine Dauer auf der Verbraucherseite der Bundesnetzagentur genannt |
| Kündigungsfrist des alten Vertrags | gilt weiter | gilt weiter |
| Rückwirkende Zuordnung bei Ein- oder Auszug | nicht möglich | bis zu sechs Wochen |
Quellen: § 20a Abs. 2 EnWG, Bundesnetzagentur. Die drei Wochen gelten nicht, wenn Sie einen späteren Liefertermin vereinbaren.
§ 20a EnWG spricht seit dem 1. Januar 2026 allgemein vom „Energielieferantenwechsel“ binnen 24 Stunden. Die Bundesnetzagentur nennt auf ihrer Verbraucherseite die 24 Stunden aber nur für Strom. Verlassen Sie sich bei Gas deshalb nicht auf einen Wechsel binnen eines Tages – verbindlich ist die Höchstdauer von drei Wochen. Hält ein Lieferant oder Netzbetreiber die Frist nicht ein, können Sie laut § 20a Abs. 4 EnWG Schadensersatz verlangen.
Für diesen Vergleich nutzen wir den Rechner von Verivox. Für den Vergleich genügen Postleitzahl und Jahresverbrauch. Der Vergleich bildet nicht den gesamten Markt ab. Ihre Eingaben im Rechner verarbeitet Verivox nach den eigenen Datenschutzhinweisen. Mehr über unser Vergleichsprinzip →
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Stromtarife vergleichen – ohne Angabe persönlicher Daten
Rechner: VerivoxDen Wechsel wickelt Verivox mit dem gewählten Anbieter ab. Alle Angaben ohne Gewähr; Konditionen legt der jeweilige Anbieter fest.
Wie wird ohne Ihren Zählerstand abgerechnet?
Für Gas gibt es einen eigenen Vergleich: Gastarife vergleichen. Für die Abrechnung gelten bei Strom und Gas dieselben Regeln aus § 40a EnWG:
- Werte des Netzbetreibers: Der Lieferant darf Ablesewerte oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte des Messstellen- oder Netzbetreibers verwenden, selbst ablesen oder Sie um Selbstablesung bitten.
- Widerspruch möglich: Ist Ihnen die Selbstablesung nicht zumutbar, können Sie widersprechen. Dann liest der Lieferant ohne gesondertes Entgelt ab.
- Intelligentes Messsystem: Dann sind vorrangig die Werte des Messstellen- oder Netzbetreibers zu verwenden.
- Schätzung: Liegt kein Zählerstand vor, darf die Abrechnung auf einer Schätzung beruhen – angelehnt an den Vorjahresverbrauch oder vergleichbare Kunden. Die Schätzung muss deutlich gekennzeichnet sein und wird Ihnen auf Wunsch kostenlos erläutert.
- Transparenz: Die Rechnung nennt Anfangs- und Endzählerstand und wie der Zählerstand ermittelt wurde ( § 40 EnWG, § 40a EnWG).
- Grundversorgung: Der Grundversorger darf den Verbrauch auch anlässlich eines Lieferantenwechsels ermitteln ( § 11 StromGVV, § 11 GasGVV).
Warum sich der eigene Zählerstand trotzdem lohnt
Mit Ihrem eigenen Wert können Sie Schluss- und erste Rechnung prüfen. Weicht ein geschätzter Stand deutlich ab, haben Sie einen Beleg in der Hand.
Sonderfall Umzug: Zählerstand möglichst am Umzugstag
- Alt und neu ablesen: Am Umzugstag Zählerstand und Zählernummer in der alten und der neuen Wohnung notieren und dem Anbieter mitteilen, zur Sicherheit auch dem Netzbetreiber ( Verbraucherzentrale).
- Zählernummer prüfen: Übernehmen Sie die Zählernummer nicht ungeprüft von Vormietern oder Vermietern – sonst droht ein Vertrag für die falsche Wohnung.
- Nachliefern geht: Den Zählerstand zum Umzugstag können Sie in der Regel nachliefern.
- Ohne Vertrag: Mit der ersten verbrauchten Kilowattstunde an der neuen Adresse entsteht ein Grundversorgungsvertrag. Er ist mit zwei Wochen Frist kündbar.
- Gas rückwirkend: Bei Gas ist bei Ein- oder Auszug eine rückwirkende Zuordnung zum neuen Lieferanten bis zu sechs Wochen möglich, bei Strom nicht ( Bundesnetzagentur).
- Pauschale Abgrenzung: Beginnt die Gas-Grundversorgung mit dem Einzug, darf der Verbrauch zeitanteilig berechnet werden, wenn Sie keinen geringeren Verbrauch nachweisen ( § 12 Abs. 3 GasGVV). Ein eigener Zählerstand ist dafür der beste Nachweis.
Einen Sondervertrag können Sie beim Umzug mit sechs Wochen Frist kündigen, sofern der Anbieter Sie am neuen Wohnort nicht zu den bisherigen Bedingungen weiterbeliefert. Mehr dazu: Strom beim Umzug und Gas beim Umzug.
Vorsicht an Haustür und Telefon
Seit dem 24-Stunden-Wechsel beim Strom gibt es laut Verbraucherzentrale mehr Beschwerden über untergeschobene Verträge. Geben Sie Marktlokations-ID, Zählernummer und Vertragsunterlagen nicht an der Haustür oder am Telefon heraus. Einen neuen Vertrag können Sie innerhalb von 14 Tagen widerrufen – die technische Umstellung kann dann aber schon erfolgt sein.
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Häufige Fragen zum Wechsel ohne Zählerstand
Kann ich Strom oder Gas ohne Zählerstand wechseln?
Ja. Die Bundesnetzagentur nennt den Zählerstand nicht als Pflichtangabe. Sie brauchen die Marktlokations-ID oder Name, Adresse, Zählernummer, bisherigen Lieferanten und Kundennummer.
Wo finde ich die Marktlokations-ID?
Auf Ihrer Strom- bzw. Gasabrechnung. Liegt sie nicht vor, kann der neue Anbieter sie über den Netzbetreiber ermitteln.
Muss ich meinen alten Vertrag selbst kündigen?
In der Regel nicht. Der neue Lieferant kündigt den bisherigen Vertrag unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen. Kündigung und Wechsel sind für Haushaltskunden kostenfrei.
Wie lange dauert ein Wechsel bei Strom und bei Gas?
Das Wechselverfahren darf höchstens drei Wochen dauern. Bei Strom muss der technische Wechsel laut Bundesnetzagentur binnen 24 Stunden an jedem Werktag möglich sein; für Gas nennt sie keine Dauer. Die Kündigungsfrist des alten Vertrags gilt weiter.
Wie wird ohne Zählerstand abgerechnet?
Mit Werten oder Ersatzwerten des Netz- oder Messstellenbetreibers, durch Ablesung oder per Schätzung nach Vorjahresverbrauch oder vergleichbaren Kunden. Eine Schätzung muss auf der Rechnung gekennzeichnet sein.
Wann kommt die Schlussrechnung des alten Anbieters?
Spätestens sechs Wochen nach Ende der Belieferung (§ 40c EnWG). Ein Guthaben muss der Anbieter binnen zwei Wochen auszahlen.
Daten griffbereit? Jetzt Tarife vergleichen
Postleitzahl und Jahresverbrauch genügen für den Vergleich. Den Zählerstand reichen Sie zum Wechseltag nach.
Weitere Informationen zum Wechsel finden Sie im Verbraucherportal der Bundesnetzagentur und bei der Verbraucherzentrale.