123 Frage · Wer zahlt?

Fernseher kaputt: Wer zahlt den Schaden?

Kommt darauf an, wer oder was ihn beschädigt hat. Hat ein Gast den Fernseher umgestoßen, zahlt in der Regel dessen Privathaftpflicht. Nach einem Gewitter zahlt die Hausrat, wenn Überspannung durch Blitz versichert ist. Stoßen Sie ihn selbst um, zahlt weder Hausrat noch Haftpflicht, nur eine Elektronikversicherung.

  • Gast: seine Haftpflicht
  • Blitz: Hausrat mit Überspannung
  • Selbst: Elektronikversicherung
  • Mangel: Gewährleistung

Die kurze Antwort: Wer zahlt den kaputten Fernseher?

● Zahlt

Ein Besucher stolpert über das Kabel und reißt den Fernseher herunter. Er haftet ( § 823 BGB), seine Privathaftpflicht zahlt die Reparatur oder bei Totalschaden den Zeitwert ( Verbraucherzentrale).

◆ Kommt darauf an

Nach einem Gewitter geht der Fernseher nicht mehr an. Zuständig ist die Hausrat ( GDV), aber nur, wenn Überspannung durch Blitz in Ihrem Vertrag eingeschlossen ist ( Verbraucherzentrale).

▲ Zahlt nicht

Ihr Partner oder Ihr Kind im selben Vertrag beschädigt ihn. Ansprüche mitversicherter Personen untereinander sind nach Muster ausgeschlossen ( AVB PHV, A1-7.3). Eigene Missgeschicke zahlt die Hausrat nicht, weil Umfallen keine versicherte Gefahr ist ( GDV).

Typische Fälle: Wer zahlt was?

Situation Wer zahlt? Ergebnis
Gast stößt den Fernseher um. Privathaftpflicht des Gastes, bei Totalschaden Zeitwert ( Verbraucherzentrale). Bei Gefälligkeiten haftet ein Versicherter laut BGH in der Regel trotzdem ( BGH, VI ZR 467/15). ● Gedeckt
Fremdes Kind (5) wirft die Fernbedienung ins Display. Kinder unter 7 haften nicht ( § 828 BGB); die Eltern nur bei verletzter Aufsichtspflicht ( § 832 BGB). ◆ Teilweise
Überspannung nach Blitzeinschlag in der Nähe. Hausrat mit Überspannungsschutz ( Verbraucherzentrale, GDV). ◆ Teilweise
Neuer Fernseher hat nach drei Monaten Streifen. Gewährleistung beim Verkäufer ( Europäisches Verbraucherzentrum). ● Gedeckt
Sie stoßen ihn beim Putzen selbst um. Nur eine Elektronikversicherung mit Bruchschutz. ▲ Nicht gedeckt

Wenn Kinder den Fernseher beschädigen

  • Unter 7 Jahren: Kinder sind für Schäden nicht verantwortlich ( § 828 BGB).
  • Aufsichtspflicht: Die Eltern haften nur, wenn sie die Aufsicht verletzt haben ( § 832 BGB).
  • Familientarif: Manche Familientarife zahlen auch für deliktunfähige Kinder, teils mit Summengrenze ( Stiftung Warentest). Die Verbraucherzentrale empfiehlt solche Tarife ( Verbraucherzentrale).
  • Eigenes Kind: Beschädigt Ihr eigenes Kind Ihren Fernseher, zahlt Ihre Haftpflicht nicht; Mitversicherte untereinander sind ausgeschlossen ( AVB PHV, A1-7.3).

Fernseher kaputt: Das sollten Sie jetzt tun

  • Ursache festhalten: Fotos, Datum, Zeugen. Bei Gewitter Hinweise auf Blitzeinschlag notieren ( VHB 2022, A 3.2).
  • Richtige Stelle wählen: Mangel: Verkäufer. Fremder Schaden: Verursacher und seine Haftpflicht. Blitz: Ihre Hausrat.
  • Haftpflicht melden: Der Verursacher meldet den Schaden seiner Haftpflicht binnen einer Woche ( § 104 VVG).
  • Kostenvoranschlag: Reparatur oder Ersatz schätzen lassen; ersetzt wird bei Totalschaden der Zeitwert ( Verbraucherzentrale).

Teure Geräte gezielt absichern

Eine Elektronikversicherung deckt auch eigene Missgeschicke. Rechnen Sie Beitrag und Selbstbeteiligung gegen den Gerätewert.

Häufige Fragen

Zahlt die Hausratversicherung einen kaputten Fernseher?

Nur bei versicherten Gefahren wie Feuer, Leitungswasser, Einbruch oder Überspannung durch Blitz, wenn sie eingeschlossen ist. Umfallen oder Bedienfehler zahlt sie nicht.

Zahlt die Haftpflicht, wenn ein Gast meinen Fernseher beschädigt?

Ja, die Privathaftpflicht des Gastes, wenn er haftet. Bei Totalschaden gibt es den Zeitwert.

Zahlt meine Haftpflicht, wenn ich meinen eigenen Fernseher kaputt mache?

Nein. Die Privathaftpflicht zahlt nur Schäden an fremden Sachen, nicht unter Mitversicherten.

Wer zahlt, wenn ein Kind den Fernseher beschädigt?

Kinder unter 7 haften nicht, die Eltern nur bei verletzter Aufsichtspflicht. Manche Familientarife zahlen trotzdem.

Lohnt sich eine Fernseher-Versicherung?

Eher bei teuren, neuen Geräten. Prüfen Sie Selbstbeteiligung und ob Bruchschäden eingeschlossen sind.

Erst Bedarf prüfen, dann vergleichen

Für fremde Schäden gibt es die Haftpflicht, für Gewitter die Hausrat mit Überspannungsschutz. Eigene Missgeschicke deckt nur eine Elektronikversicherung.

Eine Gegenprobe finden Sie bei der Verbraucherzentrale.

Quellen: § 823 BGB · § 828 BGB · § 832 BGB · § 104 VVG · AVB PHV, A1-7.3 · VHB 2022, A 3.2 · BGH, VI ZR 467/15 · Verbraucherzentrale · Verbraucherzentrale · GDV · GDV · Europäisches Verbraucherzentrum · Stiftung Warentest

Stand: 07.11.2026. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Vertrags. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.