Handy von Freunden fallen gelassen: Zahlt die Haftpflicht?
Meist ja, mit Haken. Haften Sie für den Schaden, zahlt Ihre Privathaftpflicht die Reparatur, bei Totalschaden den Zeitwert. Hatten Sie das Handy geliehen, zahlt sie nur, wenn Ihr Tarif geliehene Sachen einschließt.
- Fahrlässig beschädigt: Sie haften
- Totalschaden: Zeitwert statt Neupreis
- Geliehen: Tarif prüfen
- Binnen einer Woche melden
Die kurze Antwort: Wer zahlt das kaputte Handy?
Sie lassen das Handy einer Freundin aus Unachtsamkeit fallen. Sie haften ( § 823 BGB), Ihre Privathaftpflicht zahlt die Reparatur oder bei Totalschaden den Zeitwert ( Verbraucherzentrale).
Sie hatten das Handy geliehen. Nach den GDV-Musterbedingungen sind Schäden an geliehenen Sachen ausgeschlossen ( AVB PHV, A1-7.5); viele Tarife schließen sie als Erweiterung ein ( Verbraucherzentrale).
Das Handy gehört Ihnen selbst, Ihrem Partner oder Ihren Kindern im selben Vertrag. Ansprüche mitversicherter Personen untereinander sind nach Muster ausgeschlossen ( A1-7.3). Vorsatz ist nie versichert.
Geliehen oder nur kurz in der Hand?
Ob ein Handy, das Ihnen jemand kurz zum Anschauen gibt, rechtlich als „geliehen“ gilt, ist nicht eindeutig geklärt. Für Sie zählt deshalb, was Ihr Tarif sagt:
- Geliehene Sachen eingeschlossen: Manche Tarife decken sie, oft mit Höchstsumme; Stiftung Warentest nannte 2014 Grenzen von 10.000 oder 50.000 € ( Stiftung Warentest).
- Gefälligkeit: Laut Verbraucherzentrale haftet man bei Gefälligkeiten mit einfacher Fahrlässigkeit im Allgemeinen nicht. Der BGH nimmt einen stillschweigenden Haftungsausschluss aber regelmäßig nicht an, wenn der Schädiger haftpflichtversichert ist ( BGH, VI ZR 467/15).
Wie viel die Haftpflicht zahlt
- Reparatur: Der Geschädigte kann statt der Reparatur den dafür nötigen Geldbetrag verlangen; Umsatzsteuer nur, wenn sie tatsächlich anfällt ( § 249 Abs. 2 BGB).
- Totalschaden: Erstattet wird der Zeitwert, nicht der Neupreis ( Verbraucherzentrale). Ein zwei Jahre altes Handy ist weniger wert als ein neues.
- Eigenes Handy: Selbst verschuldete Schäden am eigenen Gerät deckt nur eine Handyversicherung ( Stiftung Warentest).
Handy kaputt: So gehen Sie jetzt vor
- Nichts unterschreiben, nicht selbst zahlen: Unterschreiben Sie kein Schuldeingeständnis ( Verbraucherzentrale). Anerkenntnisse ohne Zustimmung binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch ohnehin bestand.
- Binnen einer Woche melden: So sieht es das Gesetz für die Haftpflicht vor ( § 104 VVG).
- Belege sammeln: Fotos, Modell, Kaufdatum und einen Kostenvoranschlag für die Reparatur.
- Versicherer entscheiden lassen: Er prüft die Haftung und zahlt berechtigte Forderungen ( AVB PHV, A1-4.1).
Tarif mit geliehenen Sachen?
Prüfen Sie beim Vergleich, ob geliehene Sachen und Gefälligkeitsschäden eingeschlossen sind und bis zu welcher Summe.
Häufige Fragen
Zahlt die Haftpflicht, wenn ich das Handy eines Freundes fallen lasse?
Ja, wenn Sie für den Schaden haften: Ihre Privathaftpflicht zahlt die Reparatur oder bei Totalschaden den Zeitwert. Ausnahmen gelten für geliehene Sachen, wenn Ihr Tarif sie nicht einschließt.
Zahlt die Haftpflicht den Neupreis des Handys?
Nein. Bei einem Totalschaden wird der Zeitwert erstattet, nicht der Neupreis.
Zahlt die Haftpflicht, wenn ich mein eigenes Handy fallen lasse?
Nein. Die Privathaftpflicht zahlt nur Schäden an fremden Sachen. Für das eigene Handy gibt es Handyversicherungen.
Zahlt die Haftpflicht ein kaputtes Handy meines Partners?
Nach den Musterbedingungen nicht, wenn Sie beide im selben Vertrag versichert sind. Manche Tarife decken Ansprüche Mitversicherter untereinander als Erweiterung.
Wie schnell muss ich den Schaden melden?
Gesetzlich binnen einer Woche. Unterschreiben Sie vorher kein Schuldeingeständnis.
Weitere Fragen: Wer zahlt?
Privathaftpflicht mit den richtigen Bausteinen
Geliehene Sachen und Gefälligkeitsschäden sind nicht in jedem Tarif drin. Vergleichen Sie Leistungen, nicht nur den Preis.
Eine unabhängige Gegenprobe finden Sie bei der Verbraucherzentrale.
Quellen: § 823 BGB · § 249 BGB · GDV AVB PHV · Verbraucherzentrale · Stiftung Warentest · BGH VI ZR 467/15 · § 104 VVG
Stand: 20.10.2026. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Vertrags. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.