123 Frage · Wer zahlt?

Scheidung: Zahlt die Rechtsschutzversicherung?

In der Regel nicht. Das Scheidungsverfahren ist in der Rechtsschutzversicherung in der Regel ausgeschlossen. Versichert ist meist nur eine Erstberatung beim Anwalt, oft bis 250 Euro, wenn Beratungs-Rechtsschutz im Vertrag steht. Bei geringem Einkommen gibt es Verfahrenskostenhilfe.

  • Familienrecht ist ausgeschlossen
  • Erstberatung oft bis 250 Euro
  • Nach Muster keine Wartezeit für die Beratung
  • Verfahrenskostenhilfe möglich

Die kurze Antwort: Was zahlt der Rechtsschutz bei einer Scheidung?

● Versichert

Erstberatung beim Anwalt nach der Trennung, wenn Beratungs-Rechtsschutz im Vertrag steht. Versichert ist Rat oder Auskunft ( ARB, Ziffer 2.2.11), in vielen Tarifen bis 250 Euro ( Stiftung Warentest).

◆ Kommt darauf an

Tarife mit erweitertem Familienrechts-Baustein zahlen teilweise mehr. Mediation ist je nach Tarif bis zu einem festgelegten Betrag versichert ( ARB, Ziffer 2.3.1.1); die Leistungen sind ganz unterschiedlich ausgestaltet ( GDV).

▲ Nicht versichert

Das Scheidungsverfahren selbst: Streitigkeiten im Familienrecht sind ausgeschlossen ( ARB, Ziffer 3.2). Laut Verbraucherzentrale besteht bei einer Scheidung in der Regel kein oder nur sehr eingeschränkter Rechtsschutz ( Verbraucherzentrale).

Typische Fälle: Was ist versichert?

Situation Was gilt? Ergebnis
Anwalt für das Scheidungsverfahren. Nicht versichert ( ARB, Ziffer 3.2). Bei geringem Einkommen Verfahrenskostenhilfe ( § 76 FamFG). ▲ Nicht gedeckt
Erstberatung beim Anwalt nach der Trennung, Beratungs-Rechtsschutz im Vertrag. Versichert: Rat oder Auskunft, meist einmalig, oft bis 250 Euro ( Stiftung Warentest). ● Gedeckt
Der Anwalt schreibt nach der Beratung an den Ehepartner. Dann erstattet die Versicherung insgesamt keine Kosten ( ARB, Ziffer 2.2.11). ▲ Nicht gedeckt
Vorsorgliche Beratung, etwa zu einem Ehevertrag ohne Anlass. Nicht versichert ( Verbraucherzentrale). ▲ Nicht gedeckt
Tarif mit Familienrechts-Baustein. Teilweise mehr Leistung, im Test bis zu 2.500 Euro in Scheidungssachen ( Stiftung Warentest). Hängt vom Vertrag ab. ◆ Kommt darauf an
Mediation zur Trennung. Je nach Tarif mit Höchstbetrag ( GDV). Bedingungen prüfen. ◆ Kommt darauf an
Rechtsschutz erst nach der Trennung abgeschlossen. Für die Beratung gilt nach Muster keine Wartezeit. Versicherungsfall ist aber die Änderung der Rechtslage, ihr Zeitpunkt entscheidet ( ARB, Ziffer 2.4). ◆ Kommt darauf an

Was der Beratungs-Rechtsschutz leistet

Streitigkeiten aus dem Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht sind nach den Musterbedingungen des GDV ausgeschlossen. Ausnahme: Sie haben Beratungs-Rechtsschutz vereinbart ( ARB, Ziffer 3.2).

  • Was versichert ist: Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts ( ARB, Ziffer 2.2.11). Meist ist das eine einmalige Erstberatung nach Änderung der Rechtslage ( Verbraucherzentrale).
  • Wie viel: Viele Tarife zahlen nur eine anwaltliche Erstberatung bis 250 Euro ( Stiftung Warentest).
  • Die Falle: Wird der Anwalt über Rat oder Auskunft hinaus tätig, erstattet der Versicherer nach Muster insgesamt keine Kosten( ARB, Ziffer 2.2.11).
  • Wann der Fall eintritt: Versicherungsfall ist das Ereignis, das Ihre Rechtslage geändert hat ( ARB, Ziffer 2.4). Liegt es vor Vertragsbeginn, fehlt der Schutz. Rein vorsorgliche Beratung ist nicht versichert ( Verbraucherzentrale).
  • Wartezeit: Allgemein gelten meist drei Monate. Für den Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht sehen die Musterbedingungen und der GDV keine Wartezeit vor ( ARB, Ziffer 3.1, GDV).

Mehr als eine Erstberatung? Einzelne Tarife leisten mehr. Im Vergleich von Stiftung Warentest (Juni 2026) zahlt einer der am besten bewerteten Tarife 5.000 Euro im Familien- und Erbrecht, in Scheidungssachen bis zu 2.500 Euro ( Stiftung Warentest). Das hängt vom Vertrag ab.

Was eine Scheidung kostet und welche Hilfe es gibt

Punkt Was gilt
Anwaltszwang Im Scheidungsverfahren und in Folgesachen müssen sich die Ehegatten durch einen Anwalt vertreten lassen ( § 114 Abs. 1 FamFG).
Zustimmung Für die Zustimmung zur Scheidung braucht der andere Ehegatte keinen eigenen Anwalt ( § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG).
Verfahrenswert Das Gericht setzt den Wert nach Ermessen fest. Ausgangspunkt ist das Drei-Monats-Nettoeinkommen beider Ehegatten; auch Vermögen und Umfang der Sache zählen. Mindestens 3.000 Euro, höchstens 1 Million Euro ( § 43 FamGKG).
Versorgungsausgleich Hinzu kommen je Anrecht 10 Prozent des Drei-Monats-Nettoeinkommens, insgesamt mindestens 1.000 Euro ( § 50 FamGKG).
Erstberatung ohne Versicherung Ohne Gebührenvereinbarung für Verbraucher höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für das erste Beratungsgespräch ( § 34 RVG).
Wenig Geld Außergerichtlich Beratungshilfe ( § 1 BerHG); für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe nach den Regeln der Prozesskostenhilfe ( § 76 FamFG, § 114 ZPO).

Nach dem Verfahrenswert richten sich die Gerichts- und Anwaltsgebühren. Konkrete Euro-Beträge hängen vom Einkommen ab.

Typische Irrtümer zu Scheidung und Rechtsschutz

  • „Meine Rechtsschutzversicherung zahlt die Scheidung.“ Familienrechtsstreitigkeiten sind ausgeschlossen, meist gibt es nur eine Erstberatung ( ARB, Ziffer 3.2, Verbraucherzentrale). Stiftung Warentest nennt den Schutz in diesem Bereich traditionell dürftig ( Stiftung Warentest).
  • „Die Erstberatung ist versichert, also auch das Schreiben an den Ex-Partner.“ Wird der Anwalt über die Beratung hinaus tätig, entfällt die Erstattung nach Muster komplett ( ARB, Ziffer 2.2.11).

Trennung oder Scheidung: Das sollten Sie jetzt tun

  • Vertrag prüfen: Ist „Beratungs-Rechtsschutz im Familienrecht“ oder ein Familienrechts-Baustein enthalten, und bis zu welchem Betrag ( Stiftung Warentest)?
  • Erstberatung vorher anmelden: Klären Sie mit Versicherer und Anwalt, dass es bei Rat und Auskunft bleibt ( ARB, Ziffer 2.2.11).
  • Hilfe beantragen: Bei geringem Einkommen Beratungshilfe für die Beratung ( BerHG) und Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren ( § 114 ZPO).
  • Einvernehmlich scheiden: Der zustimmende Ehegatte braucht für die Zustimmung keinen eigenen Anwalt ( § 114 FamFG).

Auch bei einem Erbstreit zahlt der Rechtsschutz meist nur die Erstberatung.

Rechtsschutz mit Beratung im Familienrecht

Vergleichen Sie, ob ein Tarif Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht enthält und bis zu welchem Betrag.

Häufige Fragen

Zahlt die Rechtsschutzversicherung eine Scheidung?

In der Regel nicht. Streitigkeiten im Familienrecht sind ausgeschlossen. Versichert ist meist nur eine Erstberatung beim Anwalt, wenn Beratungs-Rechtsschutz vereinbart ist; viele Tarife zahlen bis 250 Euro.

Gibt es für die Erstberatung im Familienrecht eine Wartezeit?

Allgemein gelten meist drei Monate. Für den Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht sehen die Musterbedingungen und der GDV keine Wartezeit vor.

Was kostet eine Erstberatung ohne Versicherung?

Ohne Gebührenvereinbarung für Verbraucher höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für das erste Beratungsgespräch (§ 34 RVG).

Wie berechnen sich die Gerichtskosten der Scheidung?

Nach dem Verfahrenswert, den das Gericht nach Ermessen festsetzt. Ausgangspunkt ist das Drei-Monats-Nettoeinkommen beider Ehegatten; auch Vermögen und Umfang zählen, mindestens 3.000 Euro. Für den Versorgungsausgleich kommen je Anrecht 10 Prozent hinzu, mindestens 1.000 Euro.

Brauchen beide Ehegatten einen Anwalt?

Für den Scheidungsantrag besteht Anwaltszwang. Für die Zustimmung zur Scheidung braucht der andere Ehegatte keinen eigenen Anwalt.

Wer hilft, wenn ich mir die Scheidung nicht leisten kann?

Außergerichtlich gibt es Beratungshilfe, für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe. Voraussetzung ist, dass Sie die Kosten nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können.

Erst Bedarf prüfen, dann vergleichen

Für das Scheidungsverfahren selbst gibt es kaum Rechtsschutz. Wer Beratung im Familienrecht absichern will, vergleicht Bausteine und Höchstbeträge.

Eine unabhängige Gegenprobe finden Sie bei der Verbraucherzentrale.

Quellen: GDV, Musterbedingungen ARB (Stand 06/2025) · Verbraucherzentrale · Stiftung Warentest (Juni 2026) · dieversicherer.de · dieversicherer.de (Mediation) · § 114 FamFG · § 76 FamFG · § 43 FamGKG · § 50 FamGKG · § 34 RVG · § 114 ZPO · BerHG

Stand: 20.10.2026. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Vertrags. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.