123 Frage · Wer zahlt?

Haus steht leer: Zahlt die Wohngebäudeversicherung noch?

Ja, wenn Sie melden und vorsorgen. Der Vertrag läuft weiter. Ein nicht mehr genutztes Haus kann aber eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung sein, und es gelten Pflichten: regelmäßig kontrollieren und die Wasserleitungen absperren und entleeren, im Winter zudem heizen oder entleeren. Wer das versäumt, riskiert eine Kürzung oder den Wegfall der Leistung. Eine feste Leerstandsfrist nennt das Muster nicht, sie steht in Ihrem Vertrag.

  • Leerstand unverzüglich melden
  • Genügend häufig kontrollieren
  • Wasser absperren und ablassen
  • Frist steht im Vertrag

Die kurze Antwort: Zahlt die Versicherung bei Leerstand?

● Zahlt

Sie melden den Leerstand, lassen das Haus regelmäßig kontrollieren und haben die Wasserleitungen abgesperrt und entleert ( VGB 2022, A 20.1.2). Dann zahlt die Wohngebäude grundsätzlich weiter. Der GDV nennt Leerstand als Umstand, den Sie melden sollten; oft genügt ein Anruf ( GDV).

◆ Kommt darauf an

Der Leerstand wurde nicht gemeldet, der Schaden hat aber nichts damit zu tun, etwa ein Sturm. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit die Gefahrerhöhung für den Schaden nicht ursächlich war ( § 26 Abs. 3 VVG).

▲ Kürzung oder keine Leistung

Im Winter friert ein Rohr ein, die Heizung war aus und das Wasser nicht abgelassen. Wer die Sicherheitsvorschriften verletzt, riskiert, dass der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist ( VGB 2022, A 20.2). Bei grober Fahrlässigkeit wird nach der Schwere des Verschuldens gekürzt, bei Vorsatz entfällt die Leistung ( § 28 Abs. 2 VVG).

Welche Pflichten gelten, wenn das Haus leer steht?

Pflicht Was gilt
Gefahrerhöhung prüfen Wird das Gebäude oder der überwiegende Teil nicht mehr genutzt, kann das eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung sein ( VGB A 21.1.2).
Anzeigen Eine nachträglich erkannte Gefahrerhöhung ist unverzüglich anzuzeigen ( § 23 Abs. 2 VVG), auch eine, die unabhängig von Ihrem Willen eintritt ( § 23 Abs. 3 VVG).
Kontrollieren Nicht genutzte Gebäude müssen zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden ( VGB A 20.1.2).
Wasser absperren Alle wasserführenden Anlagen absperren, entleeren und entleert halten ( VGB A 20.1.2).
Heizen In der kalten Jahreszeit beheizen, alternativ Anlagen absperren und entleeren ( VGB A 20.1.3). Der GDV rät, auch bei längerer Abwesenheit immer zu heizen ( GDV-Broschüre, S. 10).
Bauarbeiten melden Wird bei Baumaßnahmen das Dach ganz oder teilweise entfernt, kann das ebenfalls eine Gefahrerhöhung sein ( VGB A 21.1.3).

Frist: Die Muster-VGB nennen keine Zeitspanne, ab wann ein Gebäude als „nicht mehr genutzt“ gilt ( VGB A 21.1.2). Im Hausrat-Muster ist die Zahl der Tage ein offener Platzhalter, der im Vertrag festgelegt wird ( VHB A 23.1.3). Die Frist steht also in Ihrem Vertrag.

Typische Fälle: Wer zahlt was?

Situation Wer zahlt? Ergebnis
Das Haus steht nach dem Auszug der Eltern monatelang leer. Leerstand gemeldet, regelmäßige Kontrollen, Wasserleitungen abgesperrt und entleert. Die Wohngebäude zahlt grundsätzlich weiter ( VGB A 20.1.2, GDV). ● Gedeckt
Leerstand nicht gemeldet, im Winter friert ein Rohr ein. Heizung aus, Wasser nicht abgelassen. Die Leistung kann gekürzt werden oder ganz entfallen, je nach Verschulden ( § 28 VVG). Stiftung Warentest zählt solche Frostschäden zu den nicht versicherten ( Stiftung Warentest). ▲ Nicht gedeckt
Leerstand nicht gemeldet, ein Sturm deckt das Dach ab. Der Versicherer muss leisten, soweit der Leerstand für den Sturmschaden nicht ursächlich war ( § 26 Abs. 3 VVG). ◆ Kommt darauf an
Das Haus wird kernsaniert, das Dach ist teilweise offen. Vorher melden, das kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung sein ( VGB A 21.1.3). ◆ Kommt darauf an
Sie melden den Leerstand, der Versicherer kündigt. Eine Gefahrerhöhung berechtigt ihn zur Kündigung, je nach Fall fristlos oder mit einer Frist von einem Monat ( § 24 Abs. 1, 2 VVG). Das Recht erlischt einen Monat nach seiner Kenntnis ( § 24 Abs. 3 VVG). ◆ Kommt darauf an

Was passiert, wenn Sie Pflichten verletzen?

  • Gefahrerhöhung: Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer nach der Schwere des Verschuldens kürzen, bei Vorsatz ist er leistungsfrei ( § 26 VVG). War die Gefahrerhöhung für den Schaden nicht ursächlich, muss er leisten ( § 26 Abs. 3 Nr. 1 VVG).
  • Sicherheitsvorschriften: Bei Vorsatz Leistungsfreiheit, bei grober Fahrlässigkeit Kürzung. Eine Verletzung, die für den Schaden nicht ursächlich war, schadet nicht, außer bei Arglist ( § 28 Abs. 2, 3 VVG).
  • Tarife: Es gibt Tarife, die auch bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung leisten, in der Regel bis zu einem bestimmten Betrag ( Stiftung Warentest).

Typische Irrtümer beim leer stehenden Haus

  • „Bei Leerstand erlischt die Wohngebäude automatisch.“ Nein. Leerstand kann eine Gefahrerhöhung sein, der Vertrag läuft aber weiter. Die Folgen hängen von Meldung, Verschulden und Ursächlichkeit ab ( § 26 VVG).
  • „Es gibt eine feste gesetzliche Frist, zum Beispiel 60 Tage.“ Das Gesetz nennt keine Frist ( § 23 VVG), die Muster-VGB auch nicht. Maßgeblich ist Ihr Vertrag.
  • „Bei grober Fahrlässigkeit gibt es nie Geld.“ Gesetzlich wird nach der Schwere des Verschuldens gekürzt ( § 28 Abs. 2 VVG); manche Tarife sehen auch dann eine Leistung vor, in der Regel bis zu einem bestimmten Betrag ( Stiftung Warentest).

Haus steht leer: Das sollten Sie jetzt tun

  • Leerstand melden: unverzüglich ( § 23 VVG). Oft genügt ein Anruf ( GDV); halten Sie die Meldung zusätzlich schriftlich fest.
  • Kontrollen organisieren: Haus regelmäßig kontrollieren lassen und die Kontrollen dokumentieren ( VGB A 20.1.2).
  • Wasser absperren: In einem nicht genutzten Haus alle wasserführenden Anlagen absperren, entleeren und entleert halten, zu jeder Jahreszeit ( VGB A 20.1.2). Im Winter gilt zudem die Heizpflicht, alternativ das Entleeren ( VGB A 20.1.3). Zugefrorene Leitungen nur von einem Fachbetrieb auftauen lassen ( Verbraucherzentrale).
  • Vertrag lesen: Ab wann Leerstand als Gefahrerhöhung gilt, steht in Ihrem Vertrag, nicht im Muster. Ein Ferienhaus? Lesen Sie Ferienhaus versichern.

Wohngebäude für ein leeres Haus

Prüfen Sie im Vergleich, wie lange der Tarif Leerstand akzeptiert und ob er auch bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung leistet.

Häufige Fragen

Zahlt die Wohngebäudeversicherung, wenn das Haus leer steht?

Grundsätzlich ja, der Vertrag läuft weiter. Leerstand kann aber eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung sein. Melden Sie ihn, kontrollieren Sie das Haus regelmäßig und sperren und entleeren Sie die Wasserleitungen.

Ab wann gilt ein Haus als leer stehend?

Die Musterbedingungen nennen keine Frist. Maßgeblich ist Ihr Vertrag.

Reicht es, die Heizung auf Frostschutz zu stellen?

Nach den Musterbedingungen nicht: In nicht genutzten Gebäuden sind zu jeder Jahreszeit alle wasserführenden Anlagen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten, und das Haus ist genügend häufig zu kontrollieren. Was „genügend“ ist, regelt der Text nicht genauer.

Kann der Versicherer kündigen, wenn ich Leerstand melde?

Ja. Eine Gefahrerhöhung berechtigt ihn zur Kündigung, je nach Fall fristlos oder mit einer Frist von einem Monat. Das Recht erlischt einen Monat, nachdem er davon erfahren hat.

Wie melde ich den Leerstand?

Laut GDV genügt oftmals ein Anruf. Halten Sie die Meldung zusätzlich schriftlich fest.

Erst Bedarf prüfen, dann vergleichen

Bei Leerstand zählen Meldung, Kontrolle und Frostschutz. Vergleichen Sie Tarife nach Leerstandsregeln und Leistung bei grober Fahrlässigkeit.

Eine unabhängige Gegenprobe finden Sie bei der Stiftung Warentest.

Quellen: GDV VGB 2022 · GDV VHB 2022 · dieversicherer.de · GDV-Broschüre · Stiftung Warentest · Verbraucherzentrale · § 23 VVG · § 24 VVG · § 26 VVG · § 28 VVG

Stand: 20.10.2026. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Vertrags. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.