123 Frage · Krankenkasse zahlt?

Künstliche Befruchtung: Welche Krankenkasse zahlt mehr als 50 %?

Kommt auf Ihre Kasse an. Gesetzlich zahlt jede Krankenkasse 50 % der genehmigten Kosten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (unter anderem Ehe, Altersgrenzen, eigene Ei- und Samenzellen). Viele Kassen legen über ihre Satzung etwas drauf, von 200 € je Versuch bis zu weiteren 25 %. Eine Kasse mit 100 % haben wir nicht gefunden.

  • 21 Kassen und die übrigen AOKs
  • Voraussetzungen nach § 27a SGB V
  • Bezuschusste Versuche je Methode
  • Förderung von Bund und Ländern

Die kurze Antwort: Was zahlt die Krankenkasse?

● 50 % gesetzlich

Verheiratete Paare, die die Voraussetzungen erfüllen, bekommen 50 % der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten ( § 27a Abs. 3 SGB V).

◆ Mehr je nach Kasse

Kassen dürfen über ihre Satzung zusätzliche Leistungen vorsehen ( § 11 Abs. 6 SGB V). Art und Höhe unterscheiden sich stark ( Informationsportal Kinderwunsch).

▲ Selbst zahlen

Gesetzlich zahlt die Kasse nur bei Ehepaaren ( § 27a SGB V); als Satzungsleistung zahlt etwa die AOK Baden-Württemberg auch bei weiblichen Lebenspartnerschaften 75 %. Unverheiratete Paare können Förderung von Bund und Ländern bekommen ( Informationsportal Kinderwunsch). Kryokonservierung ohne medizinischen Grund (Social Freezing) ist Eigenleistung ( AOK PLUS).

Voraussetzungen für den Kassenanteil

  • Verheiratet: Das Paar muss verheiratet sein; verwendet werden nur Ei- und Samenzellen der Ehepartner ( § 27a Abs. 1 SGB V).
  • Alter: Beide mindestens 25 Jahre; die Frau vor dem 40., der Mann vor dem 50. Geburtstag ( § 27a Abs. 3 SGB V).
  • Beratung: Vorher berät ein Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, und überweist an eine zugelassene Einrichtung.
  • Behandlungsplan: Er muss vor Beginn bei der Kasse eingereicht und genehmigt werden und gilt in der Regel ein Jahr ( Informationsportal Kinderwunsch).
  • Kryokonservierung: Kassenleistung nur, wenn eine keimzellschädigende Therapie, etwa bei Krebs, sie notwendig macht ( § 27a Abs. 4 SGB V).

Wie oft bezuschusst wird

Insemination ohne Hormonstimulation bis zu achtmal; Insemination nach Stimulation, IVF und ICSI jeweils bis zu dreimal. Eine klinisch bestätigte Schwangerschaft zählt als erfolgreicher Versuch ( G-BA-Richtlinie). Nach einer Geburt oder Fehlgeburt kann erneut Anspruch bestehen.

Diagnostik

Die Untersuchungen zur Klärung der Ursache zahlen gesetzliche und private Krankenversicherung vollständig ( Informationsportal Kinderwunsch).

Welche Krankenkasse zahlt mehr als 50 %?

Die Tabelle fasst die Angaben auf den Internetseiten und in den Satzungen der Kassen zusammen (abgerufen am 20.10.2026). Bedingungen wie „beide Partner versichert“ unterscheiden sich; prüfen Sie diese vor einem Wechsel.

Kasse Mehr als 50 % Was die Kasse zusätzlich zahlt
AOK Baden-Württemberg ● Ja Weitere 25 % für die ersten drei Versuche, zusammen 75 %. Beide Partner müssen bei der AOK BW versichert sein. Quelle
AOK PLUS ● Ja Weitere 25 % der genehmigten Leistungen, dazu TESE und Assisted Hatching (Frauen über 35) über Verträge, sonst Zuschuss bis 300 € bzw. 200 €. Quelle
AOK Bayern ● Ja 500 € je Ehepaar und Versuch, dazu ein Zusatzversuch je Versuchsreihe mit bis zu 1.500 €. Quelle
KKH ● Ja Bis 1.000 € je IVF- oder ICSI-Versuch, bis zu drei Versuche. Quelle
mkk ● Ja Bis 600 € je Behandlungsversuch. Quelle
TK ● Ja Zuschuss bis 500 € für IVF-/ICSI-Versuche; seit 2026 zusätzlich Assisted Hatching bis 200 € und TESE bis 300 € (je einmalig). Quelle
IKK classic ● Ja Bis 500 € je Versuch, wenn beide Partner versichert sind; 250 €, wenn nur einer. Quelle
IKK gesund plus ● Ja Bis 500 € je Ehepaar und Versuch; für einen 4., selbst gezahlten Versuch einmalig bis 250 €. Quelle
VIACTIV ● Ja Bis 500 € je Versuch für höchstens drei Versuche; beide Partner versichert. Quelle
BKK firmus ● Ja Für den 4. bis 6. Versuch bis 500 € je Versicherten und Versuch. Quelle
hkk ● Ja Bis 200 € je Versuch und versicherter Person, bis zu drei Versuche. Quelle
BIG direkt gesund ● Ja Bis 200 € je Versuch, höchstens 600 €; beide Ehepartner versichert. Quelle
HEK ● Ja Bei IVF/ICSI 200 € je Versuch, höchstens 600 €. Quelle
KNAPPSCHAFT ● Ja Bis 250 € je Versicherten und Versuch; Behandlungsplan vorher genehmigen lassen. Quelle
Audi BKK ● Ja Über „BKK Kinderwunsch“ mit teilnehmenden Ärzten: u. a. Kryozyklus 350 €, 4. Versuch 800 € (IVF) bzw. 1.000 € (ICSI). Quelle
Mobil Krankenkasse ● Ja Nur über „BKK Kinderwunsch“, wenn das Kinderwunschzentrum teilnimmt; sonst 50 %. Quelle
mhplus ● Ja Nur über „BKK Kinderwunsch“ bei teilnehmendem Zentrum; sonst 50 %. Quelle
pronova BKK ● Ja Nur über „BKK Kinderwunsch“, u. a. Kryozyklus 350 €; Grundleistung 50 % inklusive Arzneimittel. Quelle
BARMER ○ Kein Zuschlag genannt Die Kassenseite nennt den gesetzlichen Anteil von 50 %. Quelle
DAK-Gesundheit ○ Kein Zuschlag genannt Die Kassenseite nennt den gesetzlichen Anteil von 50 %. Quelle
SBK ○ Kein Zuschlag genannt Die Kassenseite nennt bis zu 50 % unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Quelle
Übrige AOKs ○ Je nach Region Die Angebote unterscheiden sich je regionaler AOK. Quelle

„BKK Kinderwunsch“ ist ein Vertrag mehrerer Betriebskrankenkassen; die Zuschüsse gibt es nur bei teilnehmenden Kinderwunschzentren ( Mobil Krankenkasse).

Förderung von Bund und Ländern

Die Bundesinitiative „Hilfe und Unterstützung bei ungewollter Kinderlosigkeit“ fördert IVF und ICSI gemeinsam mit den Ländern. Bundesmittel gibt es nur, wenn sich das Land mit einem eigenen Programm beteiligt ( Informationsportal Kinderwunsch).

  • Länder: Das Informationsportal nennt aktuell Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Ob Sie gefördert werden, zeigt der Förder-Check.
  • Ehepaare: Der Eigenanteil sinkt beim 1. bis 3. Versuch in der Regel um bis zu 25 %.
  • Unverheiratete Paare: Der Eigenanteil kann beim 1. bis 3. Versuch um bis zu 12,5 % sinken.
  • Antrag: Vor Behandlungsbeginn stellen. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht ( Bundesfamilienministerium).

Privat versichert: Was gilt?

In der privaten Krankenversicherung gilt das Verursacherprinzip: Gezahlt wird, wenn die Ursache der Kinderlosigkeit bei der privat versicherten Person liegt. Der Umfang hängt vom Vertrag ab, eine Ehe ist in der Regel nicht zwingend ( Informationsportal Kinderwunsch).

Kassenwechsel planen: Viele Mehrleistungen setzen voraus, dass ein oder beide Partner bei der Kasse versichert sind. Klären Sie vor dem Wechsel, ab wann die Mehrleistung gilt und ob der Behandlungsplan neu genehmigt werden muss.

Häufige Fragen

Wie viel zahlt die Krankenkasse bei künstlicher Befruchtung?

Gesetzlich 50 % der Kosten, die mit dem Behandlungsplan genehmigt wurden. Viele Kassen zahlen über ihre Satzung mehr, etwa feste Zuschüsse je Versuch oder weitere 25 %.

Welche Krankenkasse zahlt 100 % der künstlichen Befruchtung?

Unter den geprüften Kassen keine. Den höchsten Anteil nennen die Satzungen der AOK Baden-Württemberg und der AOK PLUS mit zusammen 75 %.

Zahlt die Krankenkasse auch bei unverheirateten Paaren?

Gesetzlich zahlt die Kasse nur bei Ehepaaren. Als Satzungsleistung zahlt etwa die AOK Baden-Württemberg auch bei weiblichen Lebenspartnerschaften 75 %. Unverheiratete Paare können in teilnehmenden Ländern Förderung von Bund und Land bekommen.

Bis zu welchem Alter zahlt die Krankenkasse?

Die Frau muss jünger als 40 sein, der Mann jünger als 50; beide müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Einzelne Kassen erweitern die Altersgrenze per Satzung oder Vertrag.

Wie viele Versuche zahlt die Krankenkasse?

Insemination ohne Stimulation bis zu achtmal, Insemination nach Stimulation, IVF und ICSI jeweils bis zu dreimal.

Zahlt die Krankenkasse das Einfrieren von Eizellen?

Nur, wenn eine keimzellschädigende Therapie, etwa bei Krebs, es medizinisch notwendig macht. Social Freezing ohne medizinischen Grund zahlen Sie selbst.

Mehrleistungen beim Kassenvergleich mitdenken

Der Unterschied zwischen den Kassen kann bei mehreren Versuchen erheblich sein. Vergleichen Sie Zusatzbeitrag und Satzungsleistungen.

Eine unabhängige Gegenprobe finden Sie bei der Verbraucherzentrale.

Quellen: § 27a SGB V · § 11 SGB V · G-BA · Informationsportal Kinderwunsch · Bundesfamilienministerium · AOK · Verbraucherzentrale

Stand: 20.10.2026. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Vertrags. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.