123 Frage · Wer zahlt?

Bergung nach Skiunfall: Wer zahlt den Hubschrauber?

Kommt darauf an, wo und warum. In Deutschland zahlt die Krankenkasse den Hubschrauber in der Regel, wenn er medizinisch notwendig war. In Österreich werden Bergungskosten nach Sportunfällen nicht ersetzt, in der Schweiz nur teilweise. Dann hilft nur eine private Unfallversicherung mit Bergungskosten oder eine Auslandsreisekrankenversicherung, je nach Vertrag.

  • Deutschland: Kasse zahlt in der Regel bei medizinischer Notwendigkeit
  • Österreich: Bergung nach Sportunfall nicht ersetzt
  • Unfallversicherung nur, wenn vereinbart
  • Rücktransport zahlt die Kasse nicht

Die kurze Antwort: Wer zahlt die Bergung?

● Zahlt

Sie verletzen sich in Deutschland, der Hubschrauber ist medizinisch notwendig. Dann übernimmt die Krankenkasse in der Regel die Kosten ( GDV). Gesetzlich zahlt sie Fahrkosten aus zwingenden medizinischen Gründen, Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch ohne stationäre Behandlung ( § 60 SGB V).

◆ Kommt darauf an

Unfall in der Schweiz oder eine private Unfallversicherung. In der Schweiz zahlt die Krankenkasse laut GDV nur bis 5.000 Franken ( GDV). Die Unfallversicherung zahlt Such-, Rettungs- und Bergungskosten nur, wenn das vereinbart ist, und nur bis zur Versicherungssumme ( AUB 2020 Ziffer 2.8).

▲ Zahlt nicht

Bergung nach Sportunfall in Österreich: Sie wird nicht ersetzt ( § 131 Abs. 4 ASVG). Unverletzt wegen schlechten Wetters ausgeflogen: Die Kosten tragen Sie selbst, auch Such- und Lawineneinsätze zahlt die Kasse nicht ( GDV). Den Rücktransport nach Deutschland zahlt sie ebenfalls nicht ( Verbraucherzentrale).

Typische Fälle: Wer zahlt was?

Situation Wer zahlt? Ergebnis
Knieverletzung auf der Piste in Garmisch, der Hubschrauber fliegt Sie ins Krankenhaus. In der Regel die gesetzliche Krankenkasse, wenn der Flug medizinisch notwendig war ( GDV). Zuzahlung höchstens 10 Euro ( § 61 SGB V). ● Gedeckt
Skiunfall in Tirol, der Hubschrauber bringt Sie ins Tal. Die Krankenkasse zahlt die Bergung meist nicht ( GDV, § 131 Abs. 4 ASVG). Zahlen kann eine Unfall- oder Auslandsreisekrankenversicherung mit Bergungskosten ( GDV). ▲ Nicht gedeckt
Urlaub in Österreich: Wirbelbruch beim Anschieben eines Autos, Flug mit dem Rettungshubschrauber. In diesem Urlaubsfall (kein Skiunfall) lehnte das Hessische LSG die Erstattung von rund 6.200 Euro durch die Krankenkasse ab; ein Rettungswagen hätte laut Gutachten gereicht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig ( epd-Bericht zu L 8 KR 213/23). ▲ Nicht gedeckt
Rettung aus lebensbedrohlicher Lage in der Schweiz. Die Krankenkasse nur teilweise, laut GDV bis 5.000 Franken ( GDV). Den Rest über Zusatzschutz, sonst selbst ( GDV). ◆ Kommt darauf an
Unverletzt, aber wegen Wetter oder Dunkelheit vom Berg ausgeflogen. Keine Krankenkasse ( GDV). Die Unfallversicherung nur, wenn Bergungskosten vereinbart sind; ein drohender Unfall steht einem Unfall gleich ( AUB 2020 Ziffer 2.8). ◆ Kommt darauf an
Ein anderer Skifahrer fährt Sie von hinten um. Er haftet ( § 823 Abs. 1 BGB); von hinten Kommende müssen ihre Spur so wählen, dass sie Vorausfahrende nicht gefährden ( FIS-Regel 3). Für das Verschulden stellte das LG Mönchengladbach auf die FIS-Regeln ab ( 11 O 252/08). Hat er eine Privathaftpflicht, zahlt sie; sonst haftet er mit seinem Vermögen ( GDV, AVB PHV A1-6.7). ◆ Kommt darauf an
Medizinisch notwendiger Rücktransport aus Italien nach Hause. Nicht die Krankenkasse ( Verbraucherzentrale), sondern eine Auslandsreisekrankenversicherung ( GDV). ◆ Kommt darauf an

Deutschland, Österreich, Schweiz, Italien: Was gilt?

Land Was die Krankenkasse zahlt Quelle
Deutschland Den Hubschrauber in der Regel, wenn er medizinisch notwendig war. Zuzahlung je Fahrt 10 Prozent, mindestens 5, höchstens 10 Euro. GDV, § 61 SGB V
Österreich Bergung und Beförderung bis ins Tal werden bei Unfällen beim Sport nicht ersetzt. Nur bei lebensbedrohlichen Verletzungen beteiligt sich die Kasse mit einer geringen Pauschale. § 131 Abs. 4 ASVG, GDV
Schweiz Laut GDV nur bis zum Höchstsatz von 5.000 Franken. Für Versicherte der Schweizer Grundversicherung gilt bei Rettung aus akut lebensbedrohlicher Lage die Hälfte der Kosten, höchstens 5.000 Franken im Jahr. GDV, BAG Schweiz
Italien Den Rücktransport nach Deutschland zahlt die Kasse nicht. Skifahrende brauchen dort seit 2022 eine Haftpflichtversicherung, sonst drohen 100 bis 150 Euro Bußgeld. Verbraucherzentrale, ADAC

Im Ausland richtet sich der Leistungsumfang der gesetzlichen Kasse nach den Gesetzen des Aufenthaltslandes, und die lassen vor allem bei Rettungs- und Bergungskosten Lücken ( GDV). Ein Helikoptereinsatz kostet in Österreich im Schnitt rund 3.500 Euro ( GDV).

Welcher private Schutz die Bergung zahlt

  • Unfallversicherung: Die Musterbedingungen sehen Kosten für Such-, Rettungs- und Bergungseinsätze als eigene Leistungsart vor, versichert nur, wenn vereinbart ( AUB 2020 Ziffer 2 und 2.8). Sie zahlt nachrangig, wenn kein Dritter wie die Krankenkasse erstatten muss ( AUB 2020 Ziffer 2.8), und gilt weltweit rund um die Uhr ( AUB 2020 Ziffer 1.2).
  • Summe: Der GDV empfiehlt Skifahrern, Such-, Bergungs- und Rettungskosten mit mindestens 10.000 Euro abzusichern; Hubschraubereinsätze werden nach Stunden abgerechnet ( GDV).
  • Auslandsreisekrankenversicherung: Sie übernimmt auch einen medizinisch notwendigen Rücktransport ( GDV) und kostet oft nur ein paar Euro ( Verbraucherzentrale). Bergungskosten können je nach Tarif enthalten sein ( GDV).
  • Kreditkarte: Ob und wie lange ein Auslandskrankenschutz gilt, hängt vom Kartentarif ab, etwa bei der maximalen Reisedauer ( Beispiel: ADAC-Kreditkarte). Prüfen Sie die Bedingungen Ihrer Karte vor der Reise.
  • Privathaftpflicht: Sie ist auch auf der Piste die wichtigste Police ( GDV) und deckt die Haftpflicht aus der Ausübung von Sport ( AVB PHV A1-6.7).

Typische Irrtümer zur Bergung

  • „Mit meiner Krankenversichertenkarte ist die Bergung in Österreich bezahlt.“ Im Ausland gilt das Recht des Aufenthaltslandes ( GDV). In Österreich werden Bergungskosten bei Sportunfällen nicht ersetzt ( § 131 Abs. 4 ASVG).
  • „Die Unfallversicherung zahlt die Bergung immer.“ Nur wenn die Leistungsart vereinbart ist, bis zur Versicherungssumme und nachrangig zu anderen Kostenträgern ( AUB 2020 Ziffer 2.8).
  • „Den Rücktransport nach Deutschland zahlt die Krankenkasse.“ Nein, er gehört nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ( Verbraucherzentrale).

Vor und nach dem Skiunfall: Das sollten Sie tun

  • Vor der Reise absichern: Eine Auslandsreisekrankenversicherung mit Rücktransport abschließen ( GDV, Verbraucherzentrale).
  • Unfallversicherung prüfen: Sind Such-, Rettungs- und Bergungskosten vereinbart, und mit welcher Summe ( AUB 2020 Ziffer 2.8)? Der GDV empfiehlt mindestens 10.000 Euro ( GDV). Mehr zur Unfallversicherung: Unfall im Haushalt.
  • Privathaftpflicht mitnehmen: In Italien ist eine Haftpflicht für Skifahrende Pflicht ( ADAC). Auslandsschäden deckt die Privathaftpflicht bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu einer im Vertrag festgelegten Dauer ( AVB PHV A1-6.14).
  • Nach einer Kollision: Hilfe leisten und Personalien angeben ( FIS-Regeln 9 und 10).

Privathaftpflicht für die Piste

Wer auf der Piste einen anderen verletzt, haftet. Für die eigene Bergung prüfen Sie zusätzlich Unfall- und Auslandsreisekrankenversicherung.

Häufige Fragen

Was kostet ein Hubschraubereinsatz nach einem Skiunfall?

In Österreich im Schnitt rund 3.500 Euro. In einem Urlaubsfall in Österreich, den das Hessische Landessozialgericht entschied, ging es um rund 6.200 Euro.

Zahlt die Krankenkasse den Hubschrauber in Deutschland?

Ja, in der Regel, wenn er medizinisch notwendig war. Je Fahrt fällt eine Zuzahlung von 10 Prozent an, mindestens 5 und höchstens 10 Euro.

Reicht die Kreditkarte als Auslandskrankenschutz?

Das hängt vom Kartentarif ab. Ob und wie lange ein Auslandskrankenschutz gilt, etwa bei der maximalen Reisedauer, unterscheidet sich. Prüfen Sie die Bedingungen Ihrer Karte vor der Reise.

Wer haftet bei einem Zusammenstoß auf der Piste?

Wer fahrlässig einen anderen verletzt, muss den Schaden ersetzen. Für das Verschulden ziehen Gerichte die FIS-Regeln heran, so das LG Mönchengladbach (11 O 252/08). Hat der Verursacher eine Privathaftpflicht, zahlt sie; sonst haftet er mit seinem Vermögen.

Gilt die Unfallversicherung auch im Skiurlaub im Ausland?

Ja, nach den Musterbedingungen weltweit und rund um die Uhr. Bergungskosten zahlt sie aber nur, wenn sie vereinbart sind.

Vor dem Skiurlaub absichern

Die Bergung zahlt im Ausland oft keine Krankenkasse. Prüfen Sie Unfall- und Auslandsreisekrankenversicherung und nehmen Sie eine Privathaftpflicht mit.

Eine unabhängige Gegenprobe finden Sie bei der Verbraucherzentrale.

Quellen: dieversicherer.de (Hubschrauber) · dieversicherer.de (Skifahrer) · § 60 SGB V · § 61 SGB V · § 131 ASVG (RIS) · BAG Schweiz · epd (Hessisches LSG) · GDV AUB 2020 · GDV AVB PHV · § 823 BGB · FIS-Regeln · Otto Schmidt (LG Mönchengladbach) · ADAC (Kreditkarte) · ADAC (Italien) · Verbraucherzentrale

Stand: 20.10.2026. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Vertrags. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.