Sturz auf Glatteis: Wer haftet und wer zahlt?
Kommt darauf an, wer streupflichtig war. Zuständig sind Eigentümer, Vermieter, per Vertrag verpflichtete Mieter oder, beim öffentlichen Gehweg ohne Übertragung, die Gemeinde. Haftet der Verantwortliche, zahlt seine Privathaftpflicht oder die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Für eigene Verletzungen auf dem direkten Arbeitsweg leistet die gesetzliche Unfallversicherung. Gegen dauerhafte Folgen eines Sturzes in der Freizeit sichert eine private Unfallversicherung ab; Ansprüche gegen den Streupflichtigen bleiben davon unberührt.
- Streupflicht vor allem bei allgemeiner Glätte
- Satzung und Mietvertrag prüfen
- Haftpflicht des Verantwortlichen
- Arbeitsweg: gesetzlich versichert
Die kurze Antwort: Wer zahlt nach dem Sturz auf Glatteis?
Der Streupflichtige hat nicht gestreut, jemand stürzt. Ersatzansprüche richten sich gegen den Verantwortlichen, dessen Haftpflicht zahlt; auf dem direkten Arbeitsweg leistet für die eigene Verletzung die gesetzliche Unfallversicherung ( Verbraucherzentrale NRW). Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen zählen in der Privathaftpflicht nach Muster zu den mitversicherten Pflichten ( AVB PHV, A1-6.3).
Wer war zuständig? Ohne Übertragung durch die Gemeinde ist für den öffentlichen Gehweg allein die Gemeinde zuständig; sie kann die Pflicht auf die Eigentümer übertragen ( BGH, VIII ZR 255/16, Rn. 22 und 24), Eigentümer per Mietvertrag oder Hausordnung auf Mieter ( Verbraucherzentrale NRW).
Nur eine einzelne Glättestelle: Eine Streupflicht setzt allgemeine Glätte voraus oder erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr durch vereinzelte Glättestellen ( BGH, VI ZR 254/16). Für Stürze in der Freizeit zahlt die gesetzliche Unfallversicherung nicht, bei Dauerfolgen leistet eine private Unfallversicherung ( Verbraucherzentrale NRW).
Typische Fälle: Wer zahlt was?
| Situation | Wer zahlt? | Ergebnis |
|---|---|---|
| Ein Passant stürzt vor einem selbst bewohnten Einfamilienhaus. Die Gemeinde hat das Streuen per Satzung auf die Anlieger übertragen, der Eigentümer hat nicht gestreut. | Der Eigentümer haftet ( § 823 BGB), seine Privathaftpflicht zahlt ( Verbraucherzentrale NRW); Streuen ist dort mitversichert ( AVB PHV, A1-6.3). | ● Gedeckt |
| Die Streupflicht ist per Mietvertrag auf einen Mieter übertragen, der nicht gestreut hat. | Ansprüche richten sich gegen ihn, seine Privathaftpflicht greift. Der Eigentümer bleibt in der Pflicht ( Verbraucherzentrale NRW). | ◆ Kommt darauf an |
| Ein Mieter stürzt auf dem Hofweg, der beauftragte Winterdienst hat nicht gestreut. | Die Wege auf dem Grundstück zu räumen und zu streuen, gehört zu den Vermieterpflichten ( BGH, VIII ZR 255/16, Rn. 20). Für das Verschulden des Winterdienstes haftet der Vermieter dem Mieter umfassend ( BGH, VIII ZR 250/23, Rn. 21). | ● Gedeckt |
| Sturz auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Mietshaus, die Gemeinde hat die Pflicht nicht übertragen. | Nicht der Vermieter: Er muss aus dem Mietvertrag regelmäßig nicht über die Grundstücksgrenze hinaus streuen ( BGH, VIII ZR 255/16). Zuständig ist die Gemeinde ( Rn. 24). | ◆ Kommt darauf an |
| Sturz auf einer einzelnen vereisten Stelle, sonst herrscht keine allgemeine Glätte. | Eine Streupflicht besteht hier nur, wenn erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr vorlagen ( BGH, VI ZR 254/16). Sonst scheidet Schadenersatz in der Regel aus. | ◆ Kommt darauf an |
| Ein Arbeitnehmer stürzt auf dem direkten Weg zur Arbeit auf Glatteis. | Die gesetzliche Unfallversicherung, der Weg zur Arbeit ist versichert ( § 8 Abs. 2 SGB VII, Verbraucherzentrale NRW). Daneben kommen Ansprüche gegen den Streupflichtigen infrage. | ● Gedeckt |
Wer muss räumen und streuen?
| Wer | Pflicht | Beachten |
|---|---|---|
| Gemeinde | Öffentlicher Gehweg, solange sie die Pflicht nicht übertragen hat ( BGH, VIII ZR 255/16, Rn. 24) | Was die Satzung regelt, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde. |
| Eigentümer | Gehweg, wenn die Gemeinde die Pflicht übertragen hat ( Rn. 22) | Gehwege und Zufahrten räumen, vereiste Flächen streuen ( Verbraucherzentrale NRW). |
| Vermieter | Wege auf dem Grundstück der Mietwohnung ( Rn. 20) | Ohne ausdrückliche Übertragung bleibt er verantwortlich ( GDV). Auf die Eigentumsverhältnisse, etwa eine WEG, kommt es gegenüber dem Mieter nicht an ( BGH, VIII ZR 250/23, Rn. 14). |
| Mieter | Nur wenn per Mietvertrag oder Hausordnung übertragen ( Verbraucherzentrale NRW) | Der Eigentümer bleibt trotzdem in der Pflicht. |
Streuzeiten: Verbindlich ist die Satzung Ihrer Gemeinde ( GDV). Als Richtwert nennt der GDV werktags 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 oder 9 Uhr ( GDV); im BGH-Fall sah die Satzung werktags 7 bis 20 Uhr vor ( BGH, VI ZR 254/16, Rn. 3).
Welche Versicherung zahlt?
- Mieter streupflichtig: Es greift seine private Haftpflicht ( Verbraucherzentrale NRW).
- Selbst bewohntes Einfamilienhaus: Es zahlt die private Haftpflicht des Eigentümers ( Verbraucherzentrale NRW).
- Vermietetes Gebäude: Es zahlt die Grundbesitzerhaftpflicht ( Verbraucherzentrale NRW). Ohne Haftpflichtversicherung zahlt der Verantwortliche selbst ( Verbraucherzentrale NRW).
- Eigene Verletzung auf dem Arbeitsweg: gesetzliche Unfallversicherung ( § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII).
- Eigene Verletzung in der Freizeit: Die private Unfallversicherung gilt nach Muster weltweit und rund um die Uhr ( AUB, Ziffer 1.2). Für die Invaliditätsleistung muss die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten, ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein ( AUB, Ziffer 2.1.1).
- Mitverschulden: Eigene Unvorsichtigkeit mindert den Ersatzanspruch je nach Verursachungsanteil ( § 254 Abs. 1 BGB).
Typische Irrtümer zu Glatteis und Streupflicht
- „Wer auf Glatteis stürzt, bekommt immer Schadenersatz.“ Nur wenn eine Streupflicht bestand und verletzt wurde, also bei allgemeiner Glätte oder erkennbar drohender Gefahr durch einzelne Glättestellen ( BGH, VI ZR 254/16). Ein Mitverschulden kürzt den Anspruch ( § 254 BGB).
- „Hat der Vermieter das Streuen auf Mieter übertragen, ist er raus.“ Er bleibt in der Pflicht ( Verbraucherzentrale NRW). Ohne ausdrückliche Übertragung ist er ohnehin selbst verantwortlich ( GDV).
- „Mit einem beauftragten Winterdienst haftet der Vermieter nicht mehr.“ Gegenüber dem Mieter haftet er für dessen Verschulden umfassend ( BGH, VIII ZR 250/23, Rn. 21).
Glatteis: Das sollten Sie jetzt tun
- Zuständigkeit klären: Gemeindesatzung ( GDV) sowie Mietvertrag und Hausordnung prüfen ( Verbraucherzentrale NRW).
- Als Streupflichtiger: zu den Satzungszeiten räumen und vereiste Flächen streuen ( GDV, Verbraucherzentrale NRW).
- Haftpflicht prüfen: privat als Mieter oder für das selbst genutzte Haus, die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht bei Vermietung ( Verbraucherzentrale NRW).
- Schaden melden: unverzüglich beim Haftpflichtversicherer ( § 30 VVG).
- Nach einem Sturz mit Dauerfolgen: Invalidität binnen 15 Monaten ärztlich feststellen lassen und geltend machen ( AUB, Ziffer 2.1.1). Rutschig wird es auch im Herbst: Sturz auf nassem Laub.
Haftpflicht für Haus und Gehweg prüfen
Achten Sie im Vergleich darauf, dass die Pflichten aus Haus- und Grundbesitz zu Ihrer Wohnsituation passen.
Häufige Fragen
Ab wann muss morgens gestreut sein?
Das legt Ihre Gemeinde in der Satzung fest, die Zeiten sind nicht überall gleich. Als Richtwert nennt der GDV werktags 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 oder 9 Uhr.
Muss mein Vermieter auch den öffentlichen Gehweg räumen?
Aus dem Mietvertrag regelmäßig nicht. Zuständig ist die Gemeinde, sofern sie die Pflicht nicht auf die Eigentümer übertragen hat.
Welche Versicherung zahlt, wenn ich als Mieter streupflichtig bin und jemand stürzt?
Ihre private Haftpflichtversicherung, wenn Sie haften.
Zahlt die gesetzliche Unfallversicherung auch beim Sturz in der Freizeit?
Nein, nur auf dem direkten Weg zur Arbeit und zurück. Für dauerhafte Unfallfolgen in der Freizeit leistet eine private Unfallversicherung, die nach Muster weltweit und rund um die Uhr gilt. Hat jemand seine Streupflicht verletzt, können Sie außerdem Ansprüche gegen ihn haben.
Haftet ein vermietender Wohnungseigentümer, obwohl die Wege der WEG gehören?
Er kann haften: Gegenüber seinem Mieter kommt es auf die Eigentumsverhältnisse grundsätzlich nicht an. Voraussetzung ist, dass die Räum- und Streupflicht verletzt wurde.
Weitere Fragen: Wer zahlt?
Erst Bedarf prüfen, dann vergleichen
Wer streupflichtig ist, haftet bei einem Sturz. Prüfen Sie, ob Ihre Haftpflicht zu Ihrer Wohnsituation passt, und vergleichen Sie Tarife.
Eine unabhängige Gegenprobe finden Sie bei der Verbraucherzentrale NRW.
Quellen: dieversicherer.de (Schnee und Glätte) · Verbraucherzentrale NRW · GDV AVB PHV · GDV AUB · BGH VI ZR 254/16 · BGH VIII ZR 255/16 · BGH VIII ZR 250/23 · § 823 BGB · § 254 BGB · § 8 SGB VII · § 30 VVG
Stand: 20.10.2026. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Vertrags. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.