Weihnachtsbaum brennt: Zahlt die Hausratversicherung?
Grundsätzlich ja, mit Ausnahmen. Brand-, Rauch- und Löschwasserschäden an Möbeln und Hausrat zahlt die Hausratversicherung, Schäden am Gebäude die Wohngebäudeversicherung. Wer echte Kerzen unbeaufsichtigt brennen lässt, handelt aber in der Regel grob fahrlässig. Dann darf der Versicherer kürzen, außer Ihr Tarif verzichtet darauf.
- Brand und Rauch: Hausrat
- Gebäude: Wohngebäude
- Unbeaufsichtigt: meist grob fahrlässig
- Verzichtsklausel prüfen
Die kurze Antwort: Zahlt die Versicherung den Weihnachtsbaumbrand?
Der Baum fängt Feuer, Möbel und Gardinen brennen mit. Brand sowie Seng- und Rauchschäden gehören zu den versicherten Gefahren der Hausrat ( VHB 2022, A 1.1). Laut Verbraucherzentrale ersetzt sie auch Löschwasserschäden ( Verbraucherzentrale). Wird das Gebäude beschädigt, ist das ein Fall für die Wohngebäude ( Verbraucherzentrale, VGB 2022, A 3.1).
Die Kerzen brannten unbeaufsichtigt. Offene Flammen nicht zu beaufsichtigen, gilt als grob fahrlässig ( Stiftung Warentest). Dann darf der Versicherer seine Leistung nach der Schwere des Verschuldens kürzen ( § 81 Abs. 2 VVG). Manche Tarife verzichten auf diese Kürzung ( Stiftung Warentest); das hängt vom Vertrag ab.
Der Brand wurde vorsätzlich herbeigeführt: Dann muss der Versicherer gar nicht leisten ( § 81 Abs. 1 VVG). Nicht versichert sind auch Schäden durch allmähliche Einwirkung von Rauch und Ruß ( VHB 2022, A 3.9).
Typische Fälle: Wer zahlt was?
| Situation | Wer zahlt? | Ergebnis |
|---|---|---|
| Der Baum fängt Feuer, während die Familie im Raum ist. Sofa, Vorhänge und Wand werden beschädigt. | Die Hausrat für Möbel und Vorhänge ( VHB A 1.1, Verbraucherzentrale), die Wohngebäude für Wand und Gebäude ( Verbraucherzentrale). | ● Gedeckt |
| Echte Kerzen am Baum brennen, alle gehen für eine halbe Stunde in den Garten. | Grob fahrlässig: Der Versicherer darf nach der Schwere des Verschuldens kürzen, im Extremfall bis auf null ( § 81 Abs. 2 VVG). Im Fall des LG Krefeld, noch nach altem Recht entschieden, gab es keine Erstattung (5 O 422/05, Stiftung Warentest). Voll nur mit Verzichtsklausel im Tarif ( Stiftung Warentest). | ◆ Kommt darauf an |
| Wunderkerzen werden direkt am Weihnachtsbaum angezündet. | Grob fahrlässig (LG Offenburg, 2 O 197/02, Stiftung Warentest). Der Versicherer darf kürzen ( § 81 Abs. 2 VVG). | ◆ Kommt darauf an |
| Eine Kerze fällt herunter und sengt nur ein Loch in den Teppich, ohne dass es brennt. | Kein Brand ( VHB A 3.1). Sengschäden aus anderen Ursachen sind nur bis zum vereinbarten Betrag versichert ( VHB A 3.8). Mehr dazu: Sengschaden. | ◆ Kommt darauf an |
| In der Mietwohnung beschädigt ein leicht fahrlässig verursachter Baumbrand Böden und Wände. | Die Gebäudeversicherung des Vermieters, ohne Regress beim Mieter ( BGH, IV ZR 116/05). Eigene Möbel: die Hausrat des Mieters ( Verbraucherzentrale). | ● Gedeckt |
| Das Feuer greift auf die Nachbarwohnung über. | Haftet der Verursacher ( § 823 BGB), zahlt seine Privathaftpflicht ( AVB PHV, A1-1). | ◆ Kommt darauf an |
Brand, Sengschaden, Rauch: Was ist versichert?
| Schaden | Nach Muster-VHB | Beachten |
|---|---|---|
| Brand | Versichert ( A 1.1) | Ein Feuer ohne bestimmungsgemäßen Herd oder das ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft ausbreiten kann ( A 3.1). |
| Sengschaden durch einen Brand | Versichert ( A 3.8) | Folgt aus dem Brand. |
| Sengschaden ohne Brand | Nur bis zu einem im Vertrag festgelegten Betrag ( A 3.8) | Hängt vom Vertrag ab. Mehr unter Sengschaden. |
| Rauch und Ruß aus einem Brand | Versichert ( A 3.9) | Nicht bei allmählicher Einwirkung. |
| Löschwasser | Ersetzt die Hausrat laut Verbraucherzentrale ( Verbraucherzentrale) | Abgrenzung zu Leitungswasser: Wasserschaden. |
| Gebäude | Wohngebäude, gleiche Brand-Definition ( VGB A 3.1) | Ein Fall für die Wohngebäude ( Verbraucherzentrale). |
Unbeaufsichtigte Kerzen: Wann der Versicherer kürzt
- Gesetz: Bei grob fahrlässig herbeigeführtem Versicherungsfall darf der Versicherer nach der Schwere des Verschuldens kürzen ( § 81 Abs. 2 VVG). Bei Mitschuld kann er anteilig kürzen ( GDV-Broschüre, S. 14).
- Unbeaufsichtigt: Waren Baum oder Kranz unbeaufsichtigt, zahlt die Versicherung meist nicht oder nur teilweise ( Verbraucherzentrale).
- Urteile: LG Krefeld (5 O 422/05, nach altem Recht): keine Erstattung, wer Kerzen anzündete und eine halbe Stunde in den Garten ging. LG Offenburg (2 O 197/02): Wunderkerzen direkt am Baum sind grob fahrlässig ( Stiftung Warentest). OLG Köln (9 U 113/09): Wer nach Alkohol bei brennenden Kerzen auf dem Sofa einschläft, handelt grob fahrlässig; nach damaligem Recht entfiel die Leistung ganz ( IWW).
- Verzichtsklausel: Manche Tarife verzichten auf die Kürzung ( Stiftung Warentest). Stiftung Warentest empfiehlt solche Tarife ( Stiftung Warentest). Auch in der Wohngebäude gilt laut Stiftung Warentest: Schlechte Tarife versichern grob fahrlässig verursachte Schäden nicht oder nicht ausreichend ( Stiftung Warentest).
- Mieter: In der Gebäudeversicherung des Vermieters gilt bei leicht fahrlässig verursachtem Brand ein Regressverzicht gegenüber dem Mieter ( BGH, Urt. v. 13.09.2006, IV ZR 116/05). Werden die Kosten der Gebäudeversicherung auf die Miete umgelegt, darf der Versicherer Mieter laut Stiftung Warentest nur bei grober Fahrlässigkeit in Regress nehmen ( Stiftung Warentest). Mehr: Schaden in der Mietwohnung.
Typische Irrtümer zum Weihnachtsbaumbrand
- „Bei einem Brand zahlt die Hausrat immer voll.“ Bei grober Fahrlässigkeit, etwa unbeaufsichtigten Kerzen, darf sie kürzen ( § 81 Abs. 2 VVG, Verbraucherzentrale).
- „Jeder Brandfleck ist ein Brandschaden.“ Ohne Feuer, das sich aus eigener Kraft ausbreiten kann, liegt nur ein Sengschaden vor ( VHB A 3.1), oft nur bis zu einem Betrag versichert ( VHB A 3.8).
- „Als Mieter zahle ich Brandschäden an der Wohnung immer selbst.“ Bei leichter Fahrlässigkeit darf die Gebäudeversicherung des Vermieters keinen Regress nehmen ( BGH, IV ZR 116/05).
Weihnachtsbaum hat gebrannt: Das sollten Sie jetzt tun
- Unverzüglich melden: bei Hausrat bzw. Wohngebäude ( § 30 VVG, Verbraucherzentrale).
- Schaden mindern: soweit möglich ( § 82 VVG), aber nichts tun, was die Feststellung des Schadens erschwert ( Verbraucherzentrale).
- Vertrag prüfen: Verzichtet der Tarif auf die Kürzung bei grober Fahrlässigkeit ( Stiftung Warentest), und gilt das für alle versicherten Schäden?
- Vorbeugen: Bei brennenden Kerzen immer im Raum bleiben ( Verbraucherzentrale), Feuerlöscher und Rauchmelder bereithalten ( GDV-Broschüre, S. 10). Wie grobe Fahrlässigkeit in der Kasko geregelt ist: Grobe Fahrlässigkeit in der Kasko.
Hausrat mit Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit
Achten Sie im Vergleich darauf, ob der Tarif auf die Kürzung bei grober Fahrlässigkeit verzichtet und welche Grenze für Sengschäden gilt.
Häufige Fragen
Was gilt versicherungsrechtlich als Brand?
Ein Feuer, das ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft ausbreiten kann.
Zahlt die Hausratversicherung auch Löschwasserschäden?
Ja, laut Verbraucherzentrale ersetzt sie Schäden durch Feuer und Löschwasser.
Sind Rauch- und Rußschäden versichert?
Ja, wenn sie aus einem Brand entstehen. Nicht versichert sind Schäden durch allmähliche Einwirkung von Rauch und Ruß.
Lohnt sich ein Tarif mit Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit?
Stiftung Warentest empfiehlt solche Tarife. Prüfen Sie in den Bedingungen, ob der Verzicht für alle versicherten Schäden gilt.
Wer zahlt Schäden in der Nachbarwohnung?
Die Privathaftpflicht des Verursachers, wenn er haftet.
Weitere Fragen: Wer zahlt?
Erst Bedarf prüfen, dann vergleichen
Ein Weihnachtsbaumbrand ist grundsätzlich versichert, bei unbeaufsichtigten Kerzen drohen Kürzungen. Vergleichen Sie Tarife mit Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit.
Eine unabhängige Gegenprobe finden Sie bei der Verbraucherzentrale.
Quellen: GDV VHB 2022 · GDV VGB 2022 · GDV AVB PHV · Verbraucherzentrale · Stiftung Warentest (Fahrlässigkeit) · Stiftung Warentest (Wohngebäude) · Stiftung Warentest (Wasserschaden) · GDV-Broschüre · IWW (OLG Köln) · Berliner Mieterverein (BGH IV ZR 116/05) · § 81 VVG · § 82 VVG · § 30 VVG · § 823 BGB
Stand: 20.10.2026. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Vertrags. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.