Autotür gegen anderes Auto gestoßen: Wer zahlt?
Ja, die Kfz-Haftpflicht zahlt. Den Schaden am fremden Auto zahlt die Kfz-Haftpflicht des Autos, aus dem ausgestiegen wurde, auch wenn der Beifahrer die Tür geöffnet hat. Ein- und Aussteigen gehört zum Gebrauch des Fahrzeugs. Danach werden Sie in der Regel zurückgestuft. Die Delle an Ihrer eigenen Tür zahlt die Haftpflicht nicht.
- Kfz-Haftpflicht zahlt, auch beim Beifahrer
- Rückstufung im Folgejahr möglich
- Mindestens 30 Minuten warten
- Binnen einer Woche melden
Die kurze Antwort: Wer zahlt die Delle?
Sie oder Ihr Beifahrer stoßen beim Aussteigen die Tür gegen ein anderes Auto. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört nach den Musterbedingungen auch das Ein- und Aussteigen ( AKB A.1.1.1). Das Landgericht Saarbrücken entschied: Die Kfz-Haftpflicht muss zahlen, wenn ein Beifahrer mit der Tür ein anderes Fahrzeug beschädigt ( LG Saarbrücken, 13 S 117/15).
Die Kfz-Haftpflicht zahlt den fremden Schaden. Wer über die Versicherung abrechnet, wird im Folgejahr in eine schlechtere Klasse zurückgestuft ( GDV). Erstatten Sie dem Versicherer die Kosten nachträglich, lässt sich die Rückstufung vermeiden.
Schäden am eigenen, versicherten Auto zahlt die Kfz-Haftpflicht nicht ( AKB A.1.5.3). Für Ihre eigene Tür kommt nur eine Vollkasko infrage. Fahren Sie einfach weiter, zahlt die Haftpflicht dem Geschädigten zwar, kann sich aber Geld von Ihnen zurückholen ( GDV).
Typische Fälle: Wer zahlt was?
| Situation | Wer zahlt? | Ergebnis |
|---|---|---|
| Der Beifahrer öffnet die Tür und dellt das Nachbarauto ein. | Die Kfz-Haftpflicht des Autos, aus dem ausgestiegen wurde ( LG Saarbrücken). Rückstufung möglich. | ● Gedeckt |
| Sie selbst stoßen die Tür gegen ein anderes Auto. | Ihre Kfz-Haftpflicht. Mitversichert sind unter anderem Halter, Eigentümer und Fahrer ( AKB A.1.2). | ● Gedeckt |
| Ihre eigene Tür ist dabei auch beschädigt. | Nicht die Haftpflicht. Nur eine Vollkasko, sonst zahlen Sie selbst. | ◆ Kommt darauf an |
| Ein Kind unter sieben Jahren öffnet die Tür. | Das Kind haftet selbst nicht ( § 828 BGB). Der Halter haftet für Schäden beim Betrieb seines Autos ohne Verschulden ( § 7 StVG). Ein Urteil genau zu diesem Fall haben wir nicht gefunden. Mehr: Kind zerkratzt Auto. | ◆ Kommt darauf an |
| Der Halter des anderen Autos ist nicht da. | Die Kfz-Haftpflicht zahlt. Vorher mindestens 30 Minuten warten ( GDV), Namen und Anschrift hinterlassen ( Stiftung Warentest). | ● Gedeckt |
| Sie fahren einfach weiter. | Die Kfz-Haftpflicht zahlt dem Geschädigten, holt sich aber bis zu 2.500 Euro, bei besonders schwerwiegendem Vorsatz bis zu 5.000 Euro zurück ( § 6 KfzPflVV). Zudem ist Wegfahren strafbar ( § 142 StGB). | ◆ Kommt darauf an |
Rückstufung: Versicherung nutzen oder selbst zahlen?
Wer beim Aussteigen eine fremde Tür trifft, verletzt meist eine Sorgfaltspflicht: Beim Ein- und Aussteigen ist jede Gefährdung anderer auszuschließen ( § 14 Abs. 1 StVO). Für den Schaden haftet der Halter ohnehin ohne Verschulden ( § 7 StVG).
- Mit Versicherung: Die Kfz-Haftpflicht übernimmt die Reparatur des fremden Autos ( GDV). Im Folgejahr folgt die Rückstufung ( GDV).
- Nachträglich erstatten: Nach der Mitteilung des Versicherers können Sie ihm die regulierten Kosten erstatten und so die Rückstufung vermeiden ( GDV).
- Kleine Schäden: Gerade bei kleineren Schäden kann es sich lohnen, selbst zu zahlen und die SF-Klasse zu halten. Stiftung Warentest bietet dafür einen Rückstufungsrechner.
Wichtig: Melden Sie den Schaden trotzdem fristgerecht. Ob Sie später selbst zahlen, können Sie danach entscheiden.
Typische Irrtümer beim Türschaden
- „Der Beifahrer muss mit seiner Privathaftpflicht zahlen.“ Ein- und Aussteigen gehört zum Gebrauch des Autos; zuständig ist die Kfz-Haftpflicht des Fahrzeugs ( LG Saarbrücken, 13 S 117/15).
- „Ein Zettel hinter dem Scheibenwischer reicht, dann kann ich sofort fahren.“ Erst angemessen warten. Auch danach müssen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen, etwa über die Polizei ( § 142 Abs. 2 StGB).
- „Die Kfz-Haftpflicht zahlt auch meine eigene Tür.“ Schäden am eigenen Auto sind in der Haftpflicht ausgeschlossen ( AKB A.1.5.3).
Tür gegen anderes Auto: Das sollten Sie jetzt tun
- Am Ort bleiben: Ist der Halter nicht da, gelten mindestens 30 Minuten Warten als angemessen ( GDV).
- Daten hinterlassen und Polizei informieren: Namen und Anschrift am Auto hinterlassen ( Stiftung Warentest). Die Polizei kann den Unfall aufnehmen und den Halter über das Kennzeichen ermitteln ( GDV).
- Fotos machen und binnen einer Woche melden: Den Schaden am anderen Fahrzeug müssen Sie Ihrer Kfz-Versicherung innerhalb einer Woche schriftlich melden ( Stiftung Warentest).
- Rückstufung durchrechnen: Bei kleinem Schaden prüfen, ob Selbstzahlen oder nachträgliches Erstatten günstiger ist ( Stiftung Warentest).
Wer wegfährt, riskiert Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe ( § 142 Abs. 1 StGB). Was gilt, wenn Ihr Auto selbst angefahren wurde, lesen Sie unter Fahrerflucht: Wer zahlt?.
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Häufige Fragen
Wer zahlt, wenn ich mit der Autotür ein anderes Auto beschädige?
Die Kfz-Haftpflicht Ihres Autos. Nach den Musterbedingungen gehört das Ein- und Aussteigen zum Gebrauch des Fahrzeugs. Die Delle an Ihrer eigenen Tür zahlt die Haftpflicht nicht.
Zahlt die Kfz-Haftpflicht auch, wenn der Beifahrer die Tür aufstößt?
Ja. Das Landgericht Saarbrücken entschied, dass die Kfz-Haftpflicht zahlen muss, wenn ein Beifahrer beim Aussteigen mit der Tür ein anderes Fahrzeug beschädigt (13 S 117/15).
Werde ich nach einem Türschaden zurückgestuft?
Wenn die Kfz-Haftpflicht zahlt, ja, im Folgejahr. Erstatten Sie dem Versicherer die Kosten nachträglich, können Sie die Rückstufung vermeiden.
Ist Wegfahren nach einem kleinen Türschaden strafbar?
Ja. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei nicht bedeutendem Sachschaden außerhalb des fließenden Verkehrs kann das Gericht die Strafe mildern oder davon absehen, wenn Sie sich binnen 24 Stunden freiwillig melden.
Wie viel kann die Versicherung bei Unfallflucht zurückfordern?
Für Pflichtverletzungen nach dem Unfall ist der Regress in der Kfz-Haftpflicht gesetzlich auf 2.500 Euro begrenzt, bei besonders schwerwiegendem Vorsatz auf 5.000 Euro (§ 6 KfzPflVV).
Wie schnell muss ich den Schaden melden?
Den Schaden am anderen Fahrzeug müssen Sie Ihrer Kfz-Versicherung innerhalb einer Woche schriftlich melden.
Weitere Fragen: Wer zahlt?
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Eine unabhängige Gegenprobe finden Sie bei der Stiftung Warentest.
Quellen: GDV AKB · Stiftung Warentest (LG Saarbrücken) · Stiftung Warentest (Parkschaden) · dieversicherer.de · dieversicherer.de (SF-Rabatt) · § 7 StVG · § 14 StVO · § 142 StGB · § 6 KfzPflVV · § 828 BGB
Stand: 20.10.2026. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Vertrags. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.